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Geschäftsraummietverhältnis - gesetzliche Regelungen / 2.6 Mietpreisregelungen

Ulf Wollenzin
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2.6.1 Zulässiger Mietpreis

Die zugunsten des Wohnraummieters bestehenden gesetzlichen Regelungen über den zulässigen Mietpreis und die Mieterhöhung gelten für die Geschäftsraummiete nicht. Die Parteien können deshalb den Mietpreis bis zur Wuchergrenze frei vereinbaren.

 
Achtung

Mietwucher

Mietwucher i. S. v. § 291 StGB kann vorliegen, wenn der für Geschäftsräume von vergleichbarer Art übliche Mietpreis um mehr als 100 % überschritten wird und die Preisvereinbarung durch die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Mieters zustande gekommen ist. Ein solcher Fall wird allerdings nur ganz selten vorliegen.

2.6.2 Änderungskündigung

Der Vermieter von Geschäftsraum hat im Unterschied zum Wohnraumvermieter allerdings auch keinen gesetzlichen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Vermieter eine Mieterhöhung lediglich im Wege der sog. Änderungskündigung durchsetzen (Kündigung verbunden mit dem Angebot zur Vertragsfortsetzung gegen eine höhere Miete). Bei einem Mietverhältnis auf bestimmte Zeit ist die Mieterhöhung nur möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist.[1]

Diese Grundsätze gelten bei der Erhöhung von Betriebskosten entsprechend.[2]

[1]

S. Wertsicherungsklauseln im Mietrecht.

[2]

S. Betriebskostenerhöhung/-ermäßigung

2.6.3 Umsatzsteuer

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Mehrwertsteuer auf die Miete zu zahlen ist, siehe "Umsatzsteuer – mietrechtliche Fragen".

2.6.4 Betriebskosten

Umlagevereinbarung

Bei der Geschäftsraummiete können neben den Betriebskosten auch die sonstigen Nebenkosten einschließlich der Verwaltungskosten[1] auf den Mieter umgelegt werden. Hinsichtlich der Verwaltungskosten gilt dies auch dann, wenn die Verwaltungsgesellschaft zu 100 % dem Vermieter gehört.[2]

 
Praxis-Beispiel

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