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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.7.2 Praxisrelevante Einzelfälle aus Rechtsprechung und Verwaltungsmeinung

Dr. Florian Kloster, Dr. Daniel Licht
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Rz. 135

Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr fallen Gewinnermittlungs- und Veranlagungszeitraum auseinander, wobei bei Gewerbetreibenden in diesem Fall der Gewinn des Wirtschaftsjahres in dem Kalenderjahr als bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG). Enden in einem Kalenderjahr nun mehrere Wirtschaftsjahre, so sind die zusammengefassten gewerblichen Einkünfte dieser Wirtschaftsjahre maßgebend und in einem gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid zu erfassen, auch wenn sich der Gewinnermittlungszeitraum dadurch über mehr als zwölf Monate erstreckt.[1]

 

Rz. 136

Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der gewerblichen Einkünfte umfasst grundsätzlich auch dann ein volles Wirtschaftsjahr, wenn ein Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres aus der Personengesellschaft ausscheidet und diese anschließend von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird.[2] Dies ist darin begründet, dass die Gesamthandsgemeinschaft der verbleibenden Gesellschafter weiter Inhaber der Rechte und Pflichten der Gesellschaft ist und das gewerbliche Unternehmen fortbesteht, sodass die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres nicht erforderlich ist.[3] Das gilt auch dann, wenn mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters ein Rechtsformwechsel einhergeht, bei dem die Identität des Unternehmens gewahrt bleibt (z. B. Wechsel von OHG zu KG).[4] Durch einen Gesellschafterwechsel, den Beitritt weiterer oder den Austritt einzelner Gesellschafter in bzw. aus einer Personengesellschaft wird das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft demnach grundsätzlich nicht berührt, sodass auch keine Schluss- und Eröffnungsbilanzen aufzustellen sind.[5] Unerheblich ist dabei auch die Dauer der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Gesellschafters zu der Personengesellschaft in...

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