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Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in der betrieblichen Praxis

Dr. Stephan Pötters, Dr. Nikolaos Gazeas
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Zusammenfassung

 
Überblick

Um einen EU-weiten Mindeststandard an Know-how-Schutz zu gewährleisten, hat der europäische Gesetzgeber bereits im Juni 2016 die Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung[1] verabschiedet (Trade-Secret-RL). Zur Umsetzung dieser Richtlinie wurde – deutlich verspätet – das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)[2] beschlossen, welches am 26.4.2019 in Kraft trat. Im Folgenden werden die praktischen Auswirkungen der Regelungen im Arbeitsrecht und für die Personalarbeit sowie im Strafrecht dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 1, 2, 3, 4, 5, 12, 23 GeschGehG; Trade-Secret-RL

§§ 17–19 UWG a. F. (aufgehoben); § 79 BetrVG; § 34 StGB; § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO

BAG, Urteil v. 15.12.2016, 2 AZR 42/16; EMR v. 21.7.2011, 28274/08 – "Heinisch"

"LAG Düsseldorf, Urteil v. 3.6.2020, 12 SaGa 4/20, MMR 2021"

"KG Beschluss v. 10.11.2020, 6 W 1029/20, BeckRS 2020, 31170"

"OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 27.11.2020, 6 W 113/20, GRUR-RR 2021, 229"

"OLG Oldenburg, Beschluss v. 21.5.2019, 1 Ss 72/19, BeckRS 2019, 29965"

"OLG Hamm, Urteil v. 15.9.2020, 4 U 177/19, MMR 2021, 506"

"OLG Stuttgart, Urteil v. 19.11.2020, 2 U 575/19, GRUR-RS 2020, 35613"

"OLG Schleswig, Urteil v. 28.4.2022, 6 U 39/21, GRUR-RS 2022, 9007"

"OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.3.2021, 15 U 6/20, GRUR-RS 2021, 17483"

"ArbG Aachen, Urteil v. 13.1.2022, 9 Ca 1229/20, NZA-RR. 178."

[1] ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1.
[2] BGBl 2019 I S. 466.

1 Rechtlicher Rahmen

Das GeschGehG ist zunächst im gewerblichen Rechtsschutz zu verorten, auch wenn wesentliche Auswirkungen in der Praxis gerade auch für den Bereich HR / Arbeitsrecht bestehen. Systematisch ist das GeschGehG also als eigenständige Regelung neben dem Arbeitsrecht einzuordnen. Ersichtlich ist dies aus § 1 Abs. 3 GeschGehG, nach dem Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis unberührt bleiben. Laut der Gesetzesbegründung stellt § 3 GeschGehG "insbesondere klar, dass Sonderregelungen zu Geschäftsgeheimnissen in anderen Gesetzen vorgehen."[1]

Damit bleiben auch arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflichten, wie z. B. aus § 79 BetrVG, unberührt.

Zudem enthält § 23 GeschGehG eine Strafnorm, welche die §§ 17–19 UWG a. F. ersetzt.

[1] BT-Drucks. 19/4724 S. 26.

2 Änderungen der bisherigen Rechtslage im Überblick

Bisher wurden "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" definiert als Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig und nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach dem bekundeten Willen des "Betriebsinhabers" geheim gehalten werden sollen und an deren Geheimhaltung der "Betriebsinhaber" ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat.

Gemäß der Legaldefinition aus § 2 Nr. 1 GeschGehG wird künftig unter einem Geschäftsgeheimnis eine Information verstanden, die

  1. weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und
  2. daher von wirtschaftlichem Wert ist,
  3. die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  4. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
 

Übersicht: Definition Geschäftsgeheimnis alt/neu

  vor Inkrafttreten des GeschGehG jetzt Unterschied
1. Betriebs-/Geschäftsgeheimnis Geschäftsgeheimnis kein Unterschied
2. Information Tatsache wohl kein wesentlicher Unterschied
3. Geheimhaltungsinteresse wirtschaftlicher Wert erforderlich ggf. kein Schutz potenziell schädigender Informationen mehr?
4. Wille zur Geheimhaltung angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich objektive Maßnahme statt subjektivem Willen: Schutzmaßnahmen notwendig
5. ggf. Vermutung des Geheimhaltungswillens "aus der Natur der Sache" (teilweise Rechtsprechung) entfällt aktive Schutzmaßnahmen erforderlich

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung besteht darin, dass der Betriebsinhaber als zusätzliche Voraussetzung angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, d. h. aktive Schutzmaßnahmen, treffen muss, damit überhaupt ein schützenswertes Geschäftsgeheimnis entsteht.[1] Dafür ist jedoch andererseits der Wille zur Geheimhaltung nicht mehr ausdrücklich erforderlich. Der Geheimhaltungswille wird aber in der Praxis bei entsprechenden Geheimhaltungsmaßnahmen ohnehin gegeben sein. Im Ergebnis wird also das subjektive Element durch eine objektive, weitergehende Voraussetzung ersetzt. Zudem muss ein Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert haben. Im Ergebnis ohne Auswirkung ist dagegen, dass die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgegeben wird, da das "Geschäftsgeheimnis" als Oberbegriff auch Betriebsgeheimnisse erfasst.

 
Hinweis

Geheimnisschutzsystem implementieren

Auf die Einhaltung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen muss im Bereich HR vor allem bei der Erstellung von Arbeitsverträgen und im Bereich des Informationsaustauschs...

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