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Geschäftsführung und Haftungsvergütung als steuerbare Le ... / 2.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Gesellschafter A als Geschäftsführer bei der A & B OHG

A kann grundsätzlich als natürliche Person Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG sein. Voraussetzung ist, dass er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht am Markt Leistungen erbringt. Mit der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der OHG wird er selbstständig tätig, eine weisungsgebundene Tätigkeit gegenüber der Gesellschaft liegt nicht vor. Die Tätigkeit wird von A nachhaltig ausgeübt, da sie auf Dauer ausgerichtet ist. Die Leistung wird auch im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, da A ein gesondertes Entgelt für seine Dienstleistung erhält.

Die Leistung wird nicht auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erbracht. Dadurch, dass A monatlich 5.000 EUR für die Führung der Geschäfte der OHG erhält, besteht ein eindeutiger Leistungsaustausch. Der Dienstleistung "Geschäftsführung" steht eine Zahlung eines gesonderten, genau bestimmbaren Entgelts gegenüber. Es kommt bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nicht auf die Bezeichnung an. Dass die Gesellschafter diese Zahlung als "Gewinnvorab" bezeichnet hatten, ändert nichts daran, dass die Zahlung als Gegenleistung für die Dienstleistung anzusehen ist, da auch keine Rückzahlung im Verlustfall vereinbart worden ist.[1]

 
Praxis-Tipp

Vertragliche Bezeichnung für steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich

Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer solchen Vergütung um ein Entgelt für eine Dienstleistung handelt oder ob es lediglich eine Gewinnverteilung auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung als solche an. Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter liegt vor, wenn der Gesellschafter z. B. für seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistung an die Gesellschaft eine Vergütung erhält, die im Rahmen der Ergebnise...

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