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Geschäftsführerhaftung in der Krise der GmbH & Co. KG

Dr. iur. Stefan Lammel, Dr. Jan Henning Martens
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Zusammenfassung

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG haftet gegenüber der KG für Zahlungen an GmbH-Gesellschafter, wenn hierdurch das Stammkapital der GmbH angegriffen wird. Das Stammkapital der GmbH wird bei einer Zahlung durch die KG unter anderem dann angegriffen, wenn in der GmbH-Bilanz dem Passivposten "Haftung für die Verbindlichkeiten der KG" keine hinreichenden Aktiva gegenüberstehen.

Hintergrund

Der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG verklagte den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auf Rückzahlung von Leistungen an einen GmbH-Gesellschafter. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter der KG war eine natürliche Person, deren Vermögensverhältnisse umstritten waren. Das Berufungsgericht lehnte eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der KG ab. Das Einverständnis der Gesellschafter befreie ihn von der Haftung, und die Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG gelte nur gegenüber der GmbH, nicht aber gegenüber der KG.

Das Urteil des BGH v. 9.12.2014, II ZR 360/13

Der BGH gab der Klage des Insolvenzverwalters statt. Bereits die KG könne sich auf § 43 Abs. 3 GmbHG berufen. Schließlich müsse das Geld ohnehin der KG als Zahlendem zu Gute kommen. Die Beteiligung eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters schließe die Anwendung von § 43 Abs. 3 GmbHG nicht per se aus. Vielmehr sei dies in der Bilanz der GmbH im Rahmen der Aktivierung von Freistellungsansprüchen als Ausgleich für die persönliche Haftung gegenüber der KG zu berücksichtigen. Hierbei müsse auch die interne Haftungsverteilung geprüft werden. Würde beispielsweise die GmbH nur bei Ausfall der übrigen persönlich haftenden Gesellschafter für Verbindlichkeiten der KG haften und hätten die übrigen Gesellschafter ein hinreichendes Vermögen, läge keine das Stammkapital beeinträchtigende Zahlung vor.

Der BGH st...

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