Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt nach der Rechtsprechung des BAG aus § 621 BGB.
§ 622 BGB ist nach den Ausführungen des BAG – seinem Wortlaut entsprechend – nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
Der BGH hat ausdrücklich eine abweichende Entscheidung getroffen und hält damit an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung fest. Nach Ansicht des BGH sind auf den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der kein Mehrheitsgesellschafter ist, die zum Nachteil des Geschäftsführers grundsätzlich nicht abdingbaren, in § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsfristen entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn er Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist und den Anstellungsvertrag unmittelbar mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat.
Nach Auffassung des BGH gilt zudem bei einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB.
Der BGH hat die Argumentation des BAG dabei in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich abgelehnt.
§ 621 BGB ist abdingbar, es kann also durch vertragliche Vereinbarung von den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen abgewichen werden. In Hinblick auf die Differenzen zwischen dem BAG und dem BGH und die damit verbundene rechtliche Unsicherheit, sollte in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu den Kündigungsfristen erfolgen. In der Praxis werden hierbei häufig längere Kündigungsfristen vereinbart, womit regelmäßig dem wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht bestehenden Kündigungsschutz Rechnung getragen wird.