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Gesamtplanung

Wolfgang Rombach
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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit dem Gesamtplan wird sichergestellt, dass die erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen vom Träger der Eingliederungshilfe in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen individuell festgestellt werden, damit diese nahtlos ineinander greifen können. Der Gesamtplan ist selbst kein Verwaltungsakt, vielmehr Grundlage zum Erlass des Leistungsbescheids. Er baut auf den bereits im SGB XII vorgesehenen Hilfeplan auf. Er soll ggf. mit dem Teilhabeplanverfahren zusammengelegt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In §§ 117 ff. SGB IX sind die Bestimmungen zum Gesamtplan (Gesamtplan, Gesamtplanverfahren und Gesamtplankonferenz) geregelt.

Die "Orientierungshilfe der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) zur Gesamtplanung nach §§ 117 ff. SGB IX/§§ 141 ff. SGB XII" von Februar 2018 enthält Hinweise zur operativen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

1 Gesamtplan

Der Gesamtplan verfolgt sowohl das Ziel, die Wünsche und Wahlrechte der Leistungsberechtigten zu stärken und die Steuerungsfähigkeit der Eingliederungshilfe zu verbessern.

Der Gesamtplan ist das Gestaltungsmittel, mit dem der Leistungsträger die Bewilligung erforderlicher Leistungen nach den Grundsätzen der Individualität, der Beteiligung des Leistungsberechtigten und in einem transparenten Verfahren gewährleistet. Mit dem Verweis auf die ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) wird das biopsychosoziale Modell der ICF eingeführt, auf dessen Grundlage die Bedarfe des Leistungsberechtigten ermittelt und festgestellt werden.[1]

Mit der Gesamtplanung kann der Träger der Eingliederungshilfe die Umsetzung des personenzentrierten Ansatzes, die Steuerung des Einzelfalls,...

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