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Gesamteinkommen / 2.3.3 Einkommensgrenze bei Studenten

Norbert Finkenbusch
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Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung von Studenten, die eine mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung ausüben (Werkstudenten), ist ebenfalls die allgemeine Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V zu beachten. Bei einer auf Dauer angelegten Beschäftigung dürfte die maßgebende Einkommensgrenze regelmäßig überschritten sein. Ein anderes Ergebnis kann erzielt werden, wenn unter Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder höherer Werbungskosten das Gesamteinkommen die allgemeine Einkommensgrenze für die Familienversicherung nicht übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Einkommensgrenze bei familienversicherten Studenten

Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt eine auf Dauer angelegte mehr als geringfügige, aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt monatlich 640 EUR (jährlich 7.680 EUR).

Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 537,50 EUR (7.680 EUR – 1.230 EUR : 12).

Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende allgemeine Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V (2025: 535 EUR). Die Familienversicherung ist ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Einkommensgrenze bei befristeter Beschäftigung

Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt in der Zeit vom 1.6. bis zum 31.8. eine befristete und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung beträgt monatlich 1.000 EUR (jährlich 3.000 EUR). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist noch nicht durch eine Vorbeschäftigung im Kalenderjahr "verbraucht".

Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 590 EUR (3.000 EUR – 1.230 EUR : 3).

Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende allgemeine Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V (2025: 535 EUR). Die Familienversicherung ist ausgeschlossen.

 
Praxis-Beispiel

Einkommensgrenze (schwankendes Arbeitsentgelt)

Ein Student (20-jähriges Kind eines Mitglieds) übt in der Zeit vom 1.6. bis zum 31.8. eine befristete und nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung schwankt von Monat zu Monat. Es beträgt nach einer gewissenhaften Schätzung im Durchschnitt eines Monats 650 EUR (jährlich 1.950 EUR). Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist noch nicht durch eine Vorbeschäftigung im Kalenderjahr "verbraucht".

Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt monatlich 240 EUR (1.950 EUR – 1.230 EUR : 3).

Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende allgemeine Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 1 SGB V (2025: 535 EUR) nicht. Die Familienversicherung ist möglich. Die im Wege der vorausschauenden Betrachtung vorgenommene versicherungsrechtliche Beurteilung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn die als solche richtige Schätzung rückwirkend betrachtet mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

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