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Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.3.3 Grillen im Mietverhältnis

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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  • Der Betrieb eines Gartengrills auf dem Balkon einer Mietwohnung gehört nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache und kann daher vom Vermieter wegen der zu erwartenden Rauch- und Geruchsbelästigungen anderer Mieter untersagt werden.[1]
  • Großzügiger ist hier das Amtsgericht Bonn.[2] Nach dessen Auffassung ist das Grillen im Freien inzwischen als sozial üblich anerkannt und kann auch in einer Großstadt nicht gänzlich untersagt werden. Deswegen seien die Auswirkungen gelegentlichen Grillens auch dann hinzunehmen, wenn die mit dem Grillen einhergehende Rauch- und Geruchsentwicklung im Einzelfall unvermeidlich zu Belästigungen von Mitmietern führt. Dementsprechend salomonisch lautet der Tenor des Urteils wie folgt: "Der Vermieter in einem Mehrfamilienhaus muss darauf hinwirken, dass die Mieter in den Monaten April bis September auf ihren Terrassen oder Balkonen nur einmal in jedem Monat grillen und dies den durch Rauchgase unvermeidlich beeinträchtigten Mietern der Dachwohnung 48 Stunden vorher mitteilen".
  • Nach einem Urteil des AG Berlin-Wedding darf der Mieter eines Gartens – wenn der Mietvertrag keine Regelung enthält – gelegentlich auf einem Holzkohlegrill grillen.[3] Untersagt die Hausordnung das Grillen auf Balkonen und Terrassen, gilt dieses Verbot nicht für einen vom Mieter gemieteten Garten, weil dieser mit einem Balkon oder einer Terrasse nicht vergleichbar ist.

Von einer einheitlichen Rechtsprechung in Sachen Gartengrill kann also nicht die Rede sein.

[1] Vgl. LG Essen, Urteil v. 7.2.2002, 10 S 438/01; AG Hamburg, Urteil v. 7.7.1972, 40 C 229/72, MDR 1973, 853.
[2] AG Bonn, Urteil v. 29.4.1997, 6 C 545/96, NJW-RR 1998, 10.
[3] AG Berlin-Wedding, Urteil v. 1.6.1990, 10 C 476/89

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