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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Gestaltungstipps / 4 Wahlrecht bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zwischen 3 Varianten – beim Jahresabschluss auszuüben

Michele Schwirkslies
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Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es unterschiedliche Abschreibungsvarianten, sodass zwischen

  • 100 %iger Sofortabschreibung,
  • Poolabschreibung oder
  • Abschreibung über die Nutzungsdauer zu unterscheiden ist.

Bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern geht es also im Wesentlichen darum, die optimale Lösung zu finden. Der Unternehmer kann in der Buchführung ein sog. Drei-Konten-Modell nutzen, um festzustellen, ob der Grenzwert von 800 EUR oder von 250 EUR mit Sammelposten die bessere Variante ist. Alternativ kann auch eine Abschreibung über die Nutzungsdauer infrage kommen.

Unternehmer haben bei der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ein Wahlrecht, wonach der Unternehmer (auch handelsrechtlich) zwischen 3 Varianten wählen kann:

4.1 Variante 1: Sofortabzug bis 250 EUR, darüber hinaus Sammelposten

Unternehmen können selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • nicht mehr als 250 EUR betragen, sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % abschreiben,
  • mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR betragen, in einen Sammelposten einstellen, der gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt werden muss (Poolabschreibung).

4.2 Variante 2: GWG zu 100 % als Betriebsausgabe buchen

Alternativ hierzu können Unternehmen selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100 % abschreiben, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 EUR netto ohne Umsatzsteuer betragen.[1]

Bei dieser Variante entfällt die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter bis 1.000 EUR gem. § 6 Abs. 2a EStG in einen Sammelposten einzustellen, welcher über 5 Jahre aufzulösen ist.

[1] § 6 Abs. 2 EStG.

4.3 Variante 3: Über die Nutzungsdauer abschreiben

Wählen Unternehmer die 2. Variante, hat er die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dieses Wahlrecht kann er für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen.[1] Aber Achtung: Diese Möglichkeit besteht nicht bei der 1. Variante, bei der Unternehmer sich für die Einstellung in den GWG-Sammelposten entschieden haben. Hier müssen alle betroffenen Wirtschaftsgüter gleichförmig über in den gewählten GWG-Sammelposten eingestellt werden.

[1] BMF, Schreiben v. 30.9.2010, IV C 6 – S 2180/09/10001; 2010/0750885.

4.4 Konsequenzen und wann die Entscheidung getroffen werden muss

Die Varianten 1 und 2 schließen sich gegenseitig aus. Wählen Unternehmen die 2. Variante, können sie für jedes Wirtschaftsgut entscheiden, ob sie es über die individuelle Nutzungsdauer abschreiben (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

Grundsätzlich müssen sich Unternehmer spätestens beim Jahresabschluss für eine der Varianten entscheiden. Die Wahl zwischen den Varianten 1 und 2 gilt jeweils für ein Wirtschaftsjahr, d. h., über Anschaffungen im nächsten Jahr entscheiden Unternehmen wieder neu.

Aufzeichnungspflicht: Liegen die Anschaffungskosten über 250 EUR, müssen die Wirtschaftsgüter in der Buchführung einzeln aufgezeichnet und der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage angegeben werden.

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