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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Gestaltungstipps / 3.4 Wirtschaftsgut muss selbstständig nutzbar sein

Michele Schwirkslies
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Nur selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter dürfen sofort abgeschrieben werden.[1] Damit scheiden die Wirtschaftsgüter aus, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Computer und Drucker werden zusammen gekauft

Herr Huber kauft einen Computer mit Drucker zum Gesamtpreis von 1.011,50 EUR (850 EUR + 161,50 EUR USt). Der Netto-Gesamtkaufpreis ist wie folgt aufzuteilen:

 
Computer 550 EUR
Drucker 300 EUR
Gesamtpreis (netto) 850 EUR

Bei jedem dieser Teile handelt es sich um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Allerdings ist der Drucker nicht selbstständig nutzbar.[2] Die Anschaffungskosten des Computers liegen unter 800 EUR.

Konsequenz: Der Drucker ist kein geringwertiges Wirtschaftsgut, auch wenn die Anschaffungskosten des Druckers unter 800 EUR liegen. Der Computer ist selbstständig nutzbar und kann als geringwertiges Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung zu 100 % abgeschrieben werden.

Auf die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit kommt es hier nicht an, denn Wirtschaftsgüter, die zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden, können auch dann selbstständig nutzbar sein, wenn sie technisch aufeinander abgestimmt sind. Auch bei einer Vielzahl von gleichartigen Gegenständen kann jeder Gegenstand ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut sein. Ein Wirtschaftsgut ist gem. R 6.13 Abs. 1 EStR nicht selbstständig nutzbar, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt vorliegen:

  • Das Wirtschaftsgut kann nach seiner Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden.
  • Es ist zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern in einen ausschließlich betrieblichen Zusammenhang eingefügt, sodass sich ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild ergibt.
  • Das Wirtschaftsgut ist mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens technisch abgestimmt.

Es handelt sich somit um ein nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wenn ein einzelner Gegenstand für sich genommen unvollständig oder nur eingeschränkt verwendbar ist, wenn er nicht mit einem anderen Gegenstand verbunden wird.

Kombinationsgeräte sind Geräte, die gleichzeitig mehrere Funktionen in sich vereinen. Kombinationsgeräte können z. B. als Drucker, Scanner, Fax und Kopierer genutzt werden. Dabei sind Einzelgeräte wie folgt zu beurteilen:

  • Ein Drucker ist als Peripheriegerät zum Computer nicht selbstständig nutzbar und hat nach der allgemeinen amtlichen Abschreibungstabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren.
  • Ein Scanner ist ebenfalls nicht selbstständig nutzbar und als Peripheriegerät nach der allgemeinen amtlichen Abschreibungstabelle über eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben.
  • Ein Fax ist unabhängig von anderen Geräten und damit selbstständig nutzbar. Nach der allgemeinen amtlichen Abschreibungstabelle ist von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren auszugehen.
  • Ein Kopierer ist unabhängig von anderen Geräten selbstständig nutzbar. Nach der allgemeinen amtlichen Abschreibungstabelle sind Kopierer über eine Nutzungsdauer von 7 Jahren abzuschreiben.

Der BFH hat entschieden, dass ein Kombinationsgerät, das mehrere Funktionen in sich vereint, selbstständig nutzbar ist, wenn eine der Funktionen für sich selbstständig nutzbar ist.[3]

 
Praxis-Beispiel

Kombinationsgerät: Drucker

Herr Huber kauft sich ein Kombinationsgerät, das er als Drucker und Kopierer nutzen kann. Für dieses Gerät zahlt er 350 EUR zzgl. 66,50 EUR (19 %) Umsatzsteuer.

Lösung: Das Kombinationsgerät ist in seiner Funktion als Kopierer selbstständig nutzbar. Konsequenz ist, dass das Kombinationsgerät als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden kann. Bei Anwendung der 2. Variante kann Herr Huber die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung sofort zu 100 % abschreiben.

Hinweis: Sollte Herr Huber das Kombinationsgerät verteilt über die Nutzungsdauer abschreiben wollen, kann er die Abschreibungsdauer nach der Funktion zugrunde legen, die für die Funktion mit der geringsten Abschreibungsdauer gilt. Das heißt, Herr Huber darf als Nutzungsdauer 3 Jahre zugrundelegen.

[1] § 6 Abs. 2 EStG.
[2] BFH, Urteil v. 10.3.2004, VI R 91/00,

BFH, Urteil v. 15.7.2010, III R 70/08.

[3] BFH, Urteil v. 19.2.2004, VI R 135/01.

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