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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 3.5 Entgeltfortzahlung

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Mittlerweile steht außer Streit, dass auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen haben. Es gelten die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Hinsichtlich der Berechnung der Entgeltfortzahlung enthält § 12 Abs. 4 TzBfG seit 1.1.2019 jedoch eine Sonderregelung, da die Berechnung Schwierigkeiten bereiten kann, wenn der Arbeitnehmer nicht regelmäßig oder auf Abruf eingesetzt wird. Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf berechnet sich die Entgeltfortzahlung abweichend von § 4 Abs. 1 EFZG nach der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine 3 Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung. Hätte der Arbeitnehmer an dem Tag, an dem er arbeitsunfähig erkrankt war, mehr gearbeitet als die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 3 Monate, erhält er die tatsächlich ausgefallenen Stunden nach § 12 Abs. 4 TzBfG als Entgeltfortzahlung, da für ihn günstigere Regelungen Vorrang haben. Eine solche ist in diesem Fall § 4 Abs. 1 EFZG.

Grundsätzlich gilt jedoch weiterhin, dass dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer ohne den Feiertag oder ohne die Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung herangezogen worden wäre. In Zweifelsfällen muss hier durch eine Rückschau auf die bisherige Praxis und den Verlauf des Arbeitsverhältnisses rückschauend eine Prognose getroffen werden.

 
Praxis-Beispiel

Die Arbeitszeit einer geringfügig beschäftigten Krankenschwester wird in Dienstplänen festgelegt. Ganz überwiegend wurde sie in der Vergangenheit dienstags und donnerstags eingeteilt. Am kommenden Donnerstag ist ein Feiertag, in den Dienstplan wurde sie nicht eingeteilt. Hat sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

§ 22 Abs. 3 TVöD wie auch § 12 Abs. 4 TzBfG lösen das Problem nicht. Da die Arbeitnehmerin in der Vergangenheit immer donnerstags eingeteilt wurde, spricht das dafür, dass sie auch eingeteilt worden wäre, wenn kein Feiertag gewesen wäre und sie hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Verminderung der Sollstunden um die ausgefallenen Feiertagsstunden.

 
Wichtig

Die immer noch verbreitete Nichtleistung der Entgeltfortzahlung kann sowohl ein Verstoß gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns sein als auch dazu führen, dass aufgrund eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers die Grenzen für die Geringfügigkeit überschritten werden.

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