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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 3.2.2 Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind die Arbeitszeiten der geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer – also auch der kurzfristig Beschäftigten – spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, nicht aber auch die Lage der Pausen. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer immer zur selben Zeit arbeitet. Die Aufzeichnungspflicht kann auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erforderlichen Unterlagen sind für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, längstens aber 2 Jahre, bereitzuhalten und der Kontrollbehörde (Zoll) auf Verlangen vorzulegen (§ 15 MiLoG). Allein der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, was nach § 21 Abs. 1 MiLoG mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann. Hinzu kommt, dass bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht der "Anfangsverdacht" entstehen kann, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht gezahlt wird, was erhebliche weitere Ermittlungen nach sich ziehen kann, z. B. durch eine Einbestellung des jeweiligen geringfügigen Beschäftigten zwecks einer vom Arbeitgeber unbeeinflussten eingehenden Befragung.

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