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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 3.11 Vergütungsfragen

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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3.11.1 Tarifliche Vergütung

Soweit die geringfügig Beschäftigten nicht vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind, haben sie Anspruch auf alle tarifvertraglich geregelten Leistungen, einschließlich der tariflichen Vergütung.

Allerdings ist der TVöD nur dann zwingend anzuwenden, wenn auch der geringfügig Beschäftigte tarifgebunden ist (§ 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 TVG). Da diese Gruppe von Arbeitnehmern häufig nicht gewerkschaftlich organisiert ist, stellt sich die Frage, ob auch mit diesen Arbeitnehmern die Geltung des TVöD dann arbeitsvertraglich zu vereinbaren ist. Dabei ist das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten: Wenn der Arbeitgeber den TVöD im Betrieb durch vertragliche Regelung einheitlich ohne Rücksicht auf die Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer anwendet, so muss er dies auch gegenüber den geringfügig Beschäftigten einhalten, weil er sie sonst sachgrundlos benachteiligen würde.

Bezüglich der konkreten Ermittlung der höchstzulässigen monatlichen Stundenzahl unter Zugrundelegung der TVöD-Vergütung wird auf die Darlegungen im Stichwort Geltungsbereich hingewiesen. Beachten Sie, dass bei jeder Veränderung des Tabellenlohns oder aber bei einem Stufenaufstieg diese Berechnung erneut durchgeführt werden muss.

3.11.2 Gesetzlicher Mindestlohn

Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe des jeweils gültigen Brutto-Stundensatzes nach § 1 Abs. 2 MiLoG. Dass die Bruttovergütung dabei häufig mit der Nettovergütung identisch ist, ändert nichts an dieser Pflicht. Der Verstoß gegen diese sich aus § 20 MiLoG ergebende Pflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Kontrollbehörde ist der Zoll, der in diesem Rahmen umfassende Betretungs- und Kontrollrechte hat. Aus der Niederschrift nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 NachwG muss sich ergeben, dass der geringf...

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