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Pauschalbeiträge (bei geringfügiger Beschäftigung) / 8.1 Meldesachverhalte, -schlüssel und Arbeitszeit

Kathrin Witzmann
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Personengruppen- und Beitragsgruppenschlüssel

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte gilt grundsätzlich das Meldeverfahren, das auch für versicherungspflichtig Beschäftigte gilt. Dies bedeutet, dass nicht nur An- und Abmeldungen, sondern grundsätzlich auch alle anderen Meldungen zu erstatten sind. Minijobber in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung sind mit dem Personengruppenschlüssel "109" zu kennzeichnen. Daneben ist für geringfügig Beschäftigte seit dem 1.1.2022 bei allen Entgeltmeldungen die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-ID des Arbeitnehmers und die Art der Besteuerung anzugeben.

Für den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung gilt der Beitragsgruppenschlüssel "6000".

In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt:

  • "0100" voller Beitrag zur Rentenversicherung bei Rentenversicherungspflicht
  • "0500" nur Arbeitgeber-Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte

Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in den Meldungen das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Pauschalbeiträge oder – bei Rentenversicherungspflicht – Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Bei Rentenversicherungspflicht ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 EUR zu beachten.

 
Achtung

Neue Dokumentationspflicht aufgrund des Mindestlohns

Mit der Einführung des Mindestlohns sind auch Arbeitgeber von Minijobbern verpflichtet, den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz nachzukommen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Meldegrund und Personengruppenschlüssel

Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.7. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf.

Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung, eine Anmeldung mit dem Meldegrund "10" und dem Personengruppenschlüssel "109" an die Minijob-Zentrale bei de...

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