Wenn Minijobber sich für die Befreiung von der Rentenversicherung entschieden haben, können sie diese Befreiung ab dem 1.7.2026 wieder aufheben. Somit können geringfügig entlohnt Beschäftigte, die sich gegen die ursprünglich bestehende Rentenversicherungspflicht entschieden haben, einmalig wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Der Minijobber hat den schriftlichen oder elektronischen Antrag dem Arbeitgeber zu übermitteln. Die Aufhebung wird dann ab dem Folgemonat wirksam. Eine rückwirkende Aufhebung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Zu beachten ist hierbei, dass diese Erklärung für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen einheitlich Geltung findet. Es ist ein Eigenanteil von 3,6 % des Verdienstes als Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung zu leisten. Außerdem ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 EUR zu beachten.
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Beziehern einer Altersvollrente
Für Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen, besteht in der Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Seit dem 1.1.2017 besteht für diese Minijobber die Möglichkeit auf diese Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten, sofern vorher kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI beim Arbeitgeber gestellt wurde.
Beziehen Minijobber vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente, besteht für Sie in der Rentenversicherung dem Grunde nach Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Renten als Teil- oder Vollrente bezogen wird. Sie haben die Möglichkeit sich von dieser Rentenversicherungspflicht aufgrund des Minijobs nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien zu lassen.
Haben Minijobber vor Er...