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Geringfügig entlohnte Beschäftigung / 4.1 Ermittlung des Entgelts

Kathrin Witzmann
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Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt

Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt[1] maßgebend. Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 556 EUR[2] monatlich nicht übersteigen (bei durchgehender, mehr als 12 Monate dauernder Beschäftigung max. 6.672 EUR[3] pro Jahr).

Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend bei Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen der Beschäftigung vorzunehmen.

Einmalige und laufende Vergütungen

Bei der Prüfung der Entgeltgrenze sind zunächst alle dem Arbeitnehmer voraussichtlich im Jahreszeitraum zufließenden einmaligen und laufenden Vergütungen zu berücksichtigen, soweit sie Arbeitsentgelt[4] im Sinne der Sozialversicherung darstellen. Darüber hinaus sind auch solche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich zwar nicht auszahlt, auf die er jedoch einen gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Anspruch hat. Bedeutung hat dies im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn und bei der Arbeit auf Abruf.[5]

Bedeutung des Mindestlohns

Soweit für den Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn zur Anwendung kommt, ergibt sich durch die Umrechnung der Entgeltgrenze auf den Mindestlohn seit dem 1.10.2022 eine maximal zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden wöchentlich. Sollte diese Zeitgrenze überschritten werden, liegt von Anfang an kein Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Dasselbe gilt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Erbringung von Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall vereinbart ist, jedoch keine vertragliche Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit existiert. Bei derartigen "Arbeitsverhä...

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