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Gerichtliches Verfahren in Mietsachen / 4.2 Einzelfälle Beschwer

Rudolf Stürzer
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  • Bei einem auf die Feststellung von Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung gerichteten selbstständigen Beweisverfahren ist der Gebührenstreitwert mit dem Hauptsachestreitwert zu bemessen.[1]

    Dementsprechend ist zunächst der gem. § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG mit dem Jahreswert einer angemessenen Mietminderung zu bemessende Gebührenstreitwert einer Mängelbeseitigungsklage zugrunde zu legen. Hinzu tritt – zumindest sofern hier ein mangelbedingter Streit der Mietparteien über die Miethöhe nicht aus recht- oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder zeitlich beschränkt ist – der mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung zu bemessende Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf (negative) Feststellung der mangelbedingt geminderten Miethöhe. Dementsprechend ist der Gebührenstreitwert auch ohne gesonderten Vortrag des Antragstellers grundsätzlich mit dem 4,5-fachen Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zu bemessen.[2]

    Bei Unterliegen des Vermieters mit seiner Klage auf Duldung begehrter Modernisierungsmaßnahmen einschließlich etwaiger Anträge auf Zutrittsgewährung bemisst sich die Beschwer nach dem 3,5-Fachen des Jahresbetrags der Mieterhöhung, die infolge der Modernisierung zu erwarten ist. Auf eine modernisierungsbedingte Wertsteigerung des Objekts, orientiert an den voraussichtlichen Kosten einer Umsetzung der angekündigten Maßnahmen, kommt es insoweit nicht an.[3]

    Bei der Verurteilung des Vermieters zur Duldung des Anbringens eines Transparents, Plakats oder Banners durch den Mieter an der Fassade des Hauses richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch die Beeinträchtigung der Substanz und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet. Bei der Bemessung der Beschwer des Vermieters, die durch die Eigent...

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