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Gerichtliches Verfahren in Mietsachen / 4.1 Einzelfälle Streitwert

Rudolf Stürzer
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  • Der Streitwert für die Feststellung, dass ein Mietverhältnis durch keine von mehreren (hier: 4) fristlosen Kündigungen beendet worden ist, bemisst sich gem. § 41 Abs. 1 GKG nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Der Streitwert erhöht sich nicht dadurch, dass die Feststellungsklage mehrere Kündigungen zum Gegenstand hat.[1]
  • Der Streitwert sowie der Wert der Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.[2]
  • Schließen die Parteien im Räumungsrechtsstreit einen Vergleich über die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, bemisst sich der Gegenstandswert für den Vergleich nach dem Jahreswert der Miete und nicht nach dem Abfindungsbetrag.[3]
  • Der Streitwert für eine Klage gegen den Mieter auf Unterlassen des Lagerns und Abstellens von Gegenständen im Treppenhaus und im Kellergeschoss richtet sich nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des Mietwerts der in Anspruch genommenen Fläche.[4]
  • Ebenso ist der Streitwert für eine Klage auf Überlassung eines mitvermieteten, vom Vermieter aber nicht übergebenen Kellerraums auf den 3,5-fachen Wert des sich aus der Nichtüberlassung ergebenden Mietminderungsbetrags festzusetzen.[5]
  • Gleiches gilt für den Streitwert bei einer Feststellungsklage bzgl. einer Mietminderung: Dieser ist mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.[6]
  • Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis ist mit der 3,5-fachen Jahresmiete (42-facher Monatsbetrag) des zu erwartenden Untermietzinses anzusetzen.[7]
  • Der Gebührenstreitwert einer auf die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Miete nach § 558 BGB gerichteten Klage bemisst sich allein nach dem Jahr...

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