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Gerichtliches Verfahren in Mietsachen / 3.7 Verwirken der Zwangsvollstreckung

Rudolf Stürzer
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Aus einem Räumungstitel kann grundsätzlich 30 Jahre vollstreckt werden. Daher wird eine Vollstreckung nicht generell nach 2 Jahren unzulässig. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine Verwirkung vorliegt. Eine Verwirkung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Vermieter die Zahlung der Nutzungsentschädigung nur mit dem ausdrücklichen Hinweis entgegengenommen hat, dass er lediglich aus sozialen Gründen die Zwangsvollstreckung vorläufig nicht betreiben werde.

 
Hinweis

Rücknahme des Räumungsauftrags

Auch die mehrmalige Rücknahme des Vollstreckungsauftrags führt weder zur Verwirkung des Räumungsanspruchs noch ist die Verwendung des Vollstreckungstitels als "Druckmittel" rechtsmissbräuchlich. Der Gerichtsvollzieher darf daher die Räumungsvollstreckung nicht einstellen.[1]

Verhandlungen des Wohnungsamts mit dem Vermieter über eine Regulierung der Mietzinspflichten des zahlungssäumigen Räumungsschuldners führen alleine nicht zu einem Verzicht des Vermieters auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil. Unbeschadet dessen muss sich der Vermieter auch nicht auf solche Verhandlungen einlassen.[2]

Auch einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch (z. B. auf Zahlung von rückständigen Mieten) verwirkt der Vermieter nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

In keinem Fall ausreichend für eine Verwirkung ist der bloße Zeitablauf. Darüber hinaus müssen besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Inanspruchnahme des Schuldners als Verstoß gegen den Grundsatz von ...

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