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Gerichtliches Verfahren in Mietsachen / 3.3 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Rudolf Stürzer
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Eine rechtskräftige Verpflichtung des Mieters zur Räumung und Herausgabe von Mieträumen kann nicht durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft § 888 ZPO), sondern (als sog. vertretbare Handlung) nur durch Zwangsvollstreckung gem. den §§ 885, 886 ZPO (Zwangsräumung mithilfe des Gerichtsvollziehers) durchgesetzt werden. Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung (§§ 885, 886 ZPO) käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Mieters wären, z. B. Rückbau von baulichen Veränderungen.[1]

Dies gilt ebenso für Tiere, die sich auf dem Grundstück bzw. in der Wohnung befinden. Auch deren Beseitigung kann nicht durch Anordnung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Tiere, die sich auf dem zu räumenden Grundstück bzw. in der Wohnung befinden, sind wie bewegliche Sachen zu behandeln und müssen daher vom Gerichtsvollzieher – sofern sie weder dem Mieter als Räumungsschuldner noch einem Bevollmächtigten oder Familienangehörigen übergeben werden können – auf Kosten des Mietschuldners in Verwahrung (z. B. in ein Tierheim) gebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn die durch das Räumungsverfahren entstehenden Kosten, z. B. wegen der Art oder Anzahl der Tiere, sehr hoch ausfallen.

 
Wichtig

Kostenvorschuss durch Vermieter

Für die erforderlichen Kosten einschließlich der Auslagen für die Beförderung und Verwahrung der Tiere muss der Gläubiger (i. d. R. der Vermieter) einen entsprechenden Kostenvorschuss leisten. Schlägt der Versuch des Gerichtsvollziehers jedoch fehl, die in Verwahrung genommenen Tiere zu verkaufen, muss der Gläubiger für die weitere Verwahrung und Versorgung der Tiere nicht mehr aufkommen.[2]

[1] BGH, Beschluss v. 4.12.2006, I ZB 16/06, ZMR ...

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