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Genossenschaften: Besonderheiten der Bilanzierung / 5.3.3 Besonderheiten im Anhang

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Auf den Anhang der Genossenschaft finden die Regelungen der §§ 284 – 288 HGB grundsätzlich in vollem Umfang Anwendung, soweit sich aus § 336 Abs. 2 HGB nichts Gegenteiliges ergibt. Die Nichtanwendbarkeit des § 285 Nr. 17 HGB wurde unter Tz. 5.2.2 erörtert. Zusätzliche Angaben ergeben sich zudem bei Genossenschaften aus den nachfolgend dargestellten Regelungen in § 338 HGB.

Angaben zu den Mitgliedern (ehemals Genossen)

Im Anhang sind Angaben zu machen über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder ausgeschiedenen Mitglieder sowie die Zahl der Mitglieder am Ende des Geschäftsjahres.[1] Hierbei ist zu beachten, dass eine Stellung als Mitglied einer Genossenschaft nach § 15 Abs. 1 GenG erst dann gegeben ist, wenn eine Eintragung in die Mitgliederliste erfolgt ist. Auch für den Austritt ist die Eintragung der Kündigung in der Mitgliederliste der Genossenschaft maßgeblich.[2]

Anzugeben ist zudem der Gesamtbetrag, um den sich im betreffenden Jahr das Geschäftsguthaben sowie die Haftsummen der Mitglieder der Genossenschaft vermehrt oder vermindert haben.[3] Außerdem ist der Betrag der Haftsummen anzugeben, für welchen am Jahresende alle Mitglieder zusammen aufzukommen haben.

Angabe des Prüfungsverbands

Anzugeben nach § 338 Abs. 2 Nr. 1 HGB im Anhang sind zudem Name und Anschrift des genossenschaftlichen Prüfungsverbands, dem die jeweilige Genossenschaft zwingend angehört.[4] Der Sinn dieser Bestimmung ist darin zu sehen, dass auf diese Weise die Mitglieder besser über die Kontrollinstanz der jeweiligen Genossenschaft informiert werden sollen. Nach dem neuen § 54 Satz 2 GenG sind zudem der Sitz und der Name des Prüfungsverbandes über die Internet-Seite der Genossenschaft bekanntzumachen. Falls es eine solche Seite nicht gibt, haben die Angaben auf den Geschäftsbriefe...

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