Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Genderstern und Ersatztermin bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

BAG, Urteil vom 23.11.2023, 8 AZR 164/22

Leitsatz (amtlich)

Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX beinhaltet auch das Erfordernis einen Ersatztermin anzubieten, wenn der sich bewerbende schwerbehinderte Mensch seine Verhinderung vor der Durchführung des vorgesehenen Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist.

Sachverhalt

Die schwerbehinderte klagende Partei wurde zweigeschlechtlich geboren und bezeichnet sich selbst als Hermaphrodit. Sie bewarb sich unter Angabe der Schwerbehinderung auf eine Stellenausschreibung der beklagten Stadt. Hierin wurde für die Ausländerbehörde "Fallmanager*innen im Aufenthaltsrecht" gesucht, wobei "schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber" gleicher Eignung und Qualifikation bevorzugt behandelt würden.

In ihrer Bewerbung bat die klagende Partei im Rahmen des Auswahlverfahrens die Anrede "Sehr geehrte* Herm F" zu verwenden. Die Abkürzung "Herm" stehe für die 1. 4 Buchstaben von Hermaphrodit.

Mit E-Mail vom 4.11.2019 lud die Beklagte sie zu einem Vorstellungsgespräch am Montag, dem 18.11.2019, um 12.30 Uhr in den Räumen der Beklagten ein mit der Bitte um eine kurze telefonische Nachricht, sofern sie diesen Termin nicht wahrnehmen könne. Die Beklagte verwendete hierbei jedoch die Anrede "Sehr geehrte(r) Frau/Herr F".

Am 6.11.2019 teilte die klagende Partei per E-Mail mit, dass sie am 18.11.2019 "schon einen anderen Termin in Brandenburg" habe, weshalb sie um einen Ersatztermin bitte. Allerdings betrug in der Ausländerbehörde der Beklagten die Wartezeit für terminierte Vorsprachen bei Fallmanager/innen in dieser Zeit bis zu 7 Monaten; denn die Beklagte führte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • DRK-TV / 2.3.2 Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 DRK-TV)
    1
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 22a.4.3 Zulage im Tarifgebiet Ost (Absatz 3 Satz 3)
    1
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 86 - 90 Abschnitt 2 Sondervermögen, Treuhandvermögen
    1
  • Leistungsbewertung und Zielvereinbarung und das Gespräch ... / 4 Die Kunst hoher Mitarbeitendenorientierung und Sachorientierung in der Gesprächsführung
    1
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe III
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 16 Folgen unwirksamer Befristung / 1 Allgemeines
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 1. Amtsbezeichnungen
    0
  • Fahrradleasing / 4.2 Auswahl des Leasinggebers
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 Durchführung ... / 3.16 Thüringen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG §§ 72-75 Einigungs ... / 3.15.1 Errichtung Einigungsstelle
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 78 BPersVG (und ... / 2 Landesrecht
    0
  • Jansen, SGB IV § 25 Verjährung / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Jansen, SGB IV § 87 Umfang der Aufsicht / 2.8 Fachaufsicht nach Abs. 2
    0
  • Jansen, SGB IV § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung / 2.1 Aufgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 48 Waisenrente / 1 Allgemeines
    0
  • Kommentierung zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) / 1.4 Nichtgeltung des Tarifvertrags (Absatz 3)
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 11 - 26 Abschnitt 3 Einwohner und Bürger
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Bundesarbeitsgericht: Erforderlichkeit eines Ersatztermins für Bewerbungsgespräche mit Schwerbehinderten
Termine notieren
Bild: iStockphoto

Für öffentliche Arbeitgeber besteht nach § 165 S. 3 SGB IX die Pflicht, schwerbehinderte Menschen bei einer Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Daraus leitet sich aus Sicht des BAG auch die Pflicht ab, Bewerbern einen Ersatztermin anzubieten, wenn diese unter Angabe eines gewichtigen Grundes eine Verhinderung mitteilen und die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist.


Schwerbehinderung: Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
Arbeiten Rollstuhl Inklusion
Bild: Marcus Aurelius / pexels

Schwerbehinderte Menschen sind oft gut qualifiziert und dennoch arbeitslos. Hier besteht ein großes Potenzial im Kampf gegen den Fachkräftemangel, sagte Daniel Terzenbach von der Bundesagentur für Arbeit kürzlich. Welche Besonderheiten gelten im Einstellungsprozess? 


BAG-Urteil: Kenntnis des öffentlichen Arbeitgebers von Schwerbehinderung bei interner Bewerbung
Bewerbungsunterlagen
Bild: Michael Bamberger

Öffentliche Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn ihnen die Schwerbehinderung bekannt ist oder sie diese kennen müssen. Das gilt grundsätzlich auch für interne Bewerbungen. Ein Urteil des BAG zeigt auf, was Arbeitgeber dabei zu beachten haben.


Effizenz: Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Personalmanagement in der öffentlichen Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie bestehende Personalprozesse in der öffentlichen Verwaltung effizienter gestaltet werden können, um Ressourcen besser zu nutzen, die Leistungsfähigkeit zu steigern und unnötige Bürokratie abzubauen. Mit konkreten Empfehlungen und Best-Practice-Beispielen.


BAG 8 AZR 164/22
BAG 8 AZR 164/22

  Entscheidungsstichwort (Thema) Geschlechtsneutrale Stellenausschreibung. Genderstern. Bewerbung einer zweigeschlechtlichen und schwerbehinderten Person. öffentlicher Arbeitgeber. Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Ersatztermin  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren