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Gemeinschaftsordnung: Umlagevereinbarung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Ist vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer Fensterrahmen erneuern muss, ist jedoch der Außenanstrich ausgenommen, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Fensteraustausch zu deren Erhaltung organisieren und die Kosten tragen.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B auf Beschlussersetzung. B soll auf eigene Kosten die im Bereich der Wohnung des K befindlichen Fenster austauschen. Das AG weist die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Das LG ersetzt folgenden Beschluss: "Es wird durch ein Fachunternehmen überprüft, ob die Fenster in der Wohnung … ausgetauscht werden müssen oder anderweitig reparaturbedürftig sind. Sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass die Fenster ersetzt oder repariert werden müssen, wird der Verwalter angewiesen, entsprechende Angebote einzuholen, damit über die erforderlichen Maßnahmen alsbald in einer weiteren Eigentümerversammlung entschieden werden kann".

K könne von B gem. §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 verlangen, dass B die Fenster seiner Wohnung durch ein Fachunternehmen überprüfen lasse und für den Fall, dass Reparatur- oder Austauschbedarf festgestellt werde, die weiteren, für eine Erhaltung erforderlichen Schritte einleite. Die Kosten dieser Maßnahme habe B zu tragen. K habe die Versammlung zwar insoweit nicht vorbefasst. Es könne aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Antrag des K auf Untersuchung oder Austausch der Fenster in seiner Wohnung auf Kosten der Gemeinschaft nicht die nötige Mehrheit finden werde. Die Befassung der Versammlung wäre daher eine unnötige Förmelei.

Dem stehe die Gemeinschaftsordnung nicht entgegen. Dort heiße es zwar wie folgt: "Glasschäden ...

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