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Gemeinschaftsordnung: Auslegung III

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Auslegung der Gemeinschaftsordnung kann ergeben, dass nur die Eigentümer der Tiefgarage für Erhaltungsmaßnahmen an der Tiefgarage abstimmungsberechtigt und zur Kostentragung verpflichtet sind.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1, 24 WEG

3 Das Problem

Auf dem Grundstück befinden sich 2 Wohngebäude mit insgesamt 39 Wohnungen sowie eine Tiefgaragenanlage mit insgesamt 36 Pkw-Abstellplätzen. In der Gemeinschaftsordnung heißt es für Erhaltungsmaßnahmen wie folgt: "Die Instandhaltung und Instandsetzung (…) sind jeweils ausschließlich Sache der Wohnungs- und Teileigentümer, die Eigentümer von Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechten im jeweiligen Gebäude sind (Untergemeinschaften)". Ferner heißt es: "Hiermit wird bestimmt, dass jedes dieser 3 Gebäude wirtschaftlich und verwaltungsmäßig, soweit möglich, eine eigene Einheit darstellt. Bei allen Angelegenheiten, die Mit- und Sondereigentum betreffen, über die die Eigentümer nach den Regeln der Gemeinschaftsordnung zu beschließen hätten, beschließen hierüber nur die Eigentümer der vom Beschluss betroffenen wirtschaftlich selbstständigen Einheiten. Kosten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen und Wiederherstellung für die Gebäudeteile und Anlagen tragen alleine die jeweiligen Eigentümer der jeweils betroffenen wirtschaftlich selbstständigen Einheit, untereinander im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zueinander". Die Teileigentümer der Garagenstellplätze beschließen, die Tiefgarage auf ihre Kosten reparieren zu lassen. Gegen diesen Beschluss geht Teileigentümer K vor. Fraglich ist u. a., wer stimmberechtigt war und wer die Kosten zu tragen hat.

4 Die Entscheidung

Das AG meint nach Auslegung der Gemeinschaftsordnung, nur die Teileigentümer seien stimmberechtigt gewesen, denen ein Stellplatz in der Tiefgarage zustehe. Eine Abtrennung der Reparaturmaßnah...

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