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Gemeinschaftsordnung: Auslegung I

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine Vereinbarung, wonach der Raumeigentümer verpflichtet ist, die seinem Sondereigentum unterliegenden Räume mit "allen Bestandteilen und jeglichem Zubehör" auf eigene Kosten in ordnungsmäßigem Zustand zu halten, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit "allen" Bestandteilen das gemeinschaftliche Eigentum gemeint ist.

2 Normenkette

§§ 10 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1 WEG

3 Das Problem

In der Wohnungseigentumsanlage gibt es 42 Wohnungseigentumsrechte und 1 Teileigentum. Zum Teileigentum gehören als Sondereigentum eine Tiefgarage, eine Einkaufspassage im Erdgeschoss und weitere Räume. Die Tiefgarage muss repariert werden. Fraglich ist, wer die Kosten zu tragen hat. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer ist der Ansicht, die Kosten seien von allen Miteigentümern zu tragen und beschließen entsprechend. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG weist die Klage ab. Aus der Gemeinschaftsordnung gehe nicht deutlich genug hervor, dass die Kosten für die Reparatur der Stützen, Decken und Böden in der Tiefgarage allein vom Teileigentümer zu tragen seien. Die Reparatur umfasse tragende und gestaltende Elemente, die gemeinschaftliches Eigentum seien.

4 Die Entscheidung

Die Berufung hat teilweise Erfolg! Es sei nicht ordnungsmäßig gewesen, sämtliche Kosten, also auch die Kosten für die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur "Erstellung des Sanierungskonzepts Tiefgarage" und die Kosten für die nachfolgende Beauftragung des Architekten, allen Miteigentümer aufzuerlegen. Denn es gehe teilweise auch um die Reparatur des Sondereigentums. Die entsprechenden Kosten müsse aber das Wohnungs- als Sondereigentum allein tragen. Etwas anderes gelte, soweit Kosten für die Reparatur des gemeinschaftlichen Eigentums anfallen würden. Zwar könnten die Wohnungseigentümer Umlagevereinbarungen schließen. Eine solche müsse aber...

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