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Gemeinschaftsordnung: Änderung (Gebührenstreitwert)

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Für das wirtschaftliche Interesse an der Abgabe einer Willenserklärung ist das Interesse an den mit dem Eintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich. Der Wert dieser Folgen ist nach §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Dabei ist bei einem Rechtsmittel eines Wohnungseigentümers, der nach § 10 Abs. 2 WEG die Zustimmung zu einer Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer verlangt, auf den Wertzuwachs des Wohnungseigentums abzustellen, mit dem bei Eintragung der Änderung in das Grundbuch zu rechnen ist.

2 Normenkette

§§ 47, 48 GKG; § 10 Abs. 2 WEG; § 3 ZPO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer 1 klagt gegen die Wohnungseigentümer 2 und 3 (mehr gibt es nicht), die Gemeinschaftsordnung und die Teilungserklärung (Aufteilung und Miteigentumsanteile) zu ändern. Fraglich ist, wie der Gebührenstreitwert festzusetzen ist. Das AG weist die Klage ab. Das LG meint, für die Berufung seien 10.000 EUR anzusetzen. Der Anwalt von Wohnungseigentümer 2 und 3 meint, es seien 395.000 EUR anzusetzen.

4 Die Entscheidung

Das OLG folgt dem LG! Im Rechtsmittelverfahren bestimme sich der Gebührenstreitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 GKG. Der Wert dieser Anträge sei nach denselben Kriterien wie im erstinstanzlichen Verfahren zu bestimmen. Abzustellen sei damit auf das wirtschaftliche Interesse von Wohnungseigentümer 1 an dem Erfolg der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge auf Abgabe einer Willenserklärung weiterverfolge.

Für das wirtschaftliche Interesse an der Abgabe einer Willenserklärung sei das Interesse an den mit dem Eintritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich. Der Wert dieser Folgen sei nach §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Dabei sei bei einem Rechtsmittel des Klägers, der nach § 10 Abs. 2 WEG die Zustimmung zu einer Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentüme...

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