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Gemeinschaftsordnung / 3.3.2.3 Nutzungsüberlassung an Dritte

Alexander C. Blankenstein
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Insbesondere sind Regelungen zur Nutzungsüberlassung an Dritte sinnvoll.

3.3.2.3.1 Einschränkung der Nutzungsüberlassung

Zwar ist jeder Wohnungseigentümer nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 WEG zur unbeschränkten Nutzung seiner Wohnung oder Teileigentumseinheit berechtigt. So können etwa Wohnungen auch an täglich wechselnde Feriengäste[1] oder Medizintouristen[2] vermietet werden. Auch die Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar.[3] Einschränkende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind allerdings zulässig.[4]

 
  "Eine Nutzungsüberlassung der Sondereigentumseinheiten zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie die unmittelbare Nutzungsüberlassung an Flüchtlinge und Asylbewerber ist untersagt. Im Übrigen ist eine Vermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte nur möglich, wenn das Nutzungsverhältnis einen Zeitraum von mindestens einem Monat umfasst."
[1] BGH, Urteil v. 12.4.2019, V ZR 112/18, ZMR 2019, 619; BGH, Urteil v. 15.1.2010, V ZR 72/09, NJW 2010, 3093.
[2] LG München I, Urteil v. 8.2.2016, 1 S 21019/14 WEG, ZMR 2016, 490.
[3] AG Laufen, Urteil v. 4.2.2016, 2 C 565/15 WEG, ZMR 2016, 320.
[4] Vgl. BGH, a. a. O.

3.3.2.3.2 Dynamische Anpassungsklausel bei Vermietung

Grundsätzlich sollten vermietende Eigentümer darauf achten, dass in den Mietvertrag keine der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechenden Bestimmungen aufgenommen werden.

Ebenso muss unterschieden werden, ob im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer geltende Gebrauchs- oder Nutzungsregelungen das Gemeinschafts- oder das Sondereigentum betreffen. An Beschlüsse, die die Nutzung und den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums regeln, ist der Mieter des Wohnungseigentümers gebunden, da der vermietende Wohnungseigentümer seinem Mieter keine weitergehenden Rechte einräumen kann, als er selbst hat.[...

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