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Gemeinschaftsordnung / 3.3.1 Mitteilungspflichten

Alexander C. Blankenstein
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Für eine möglichst reibungslose Verwaltung dürfte es nicht nur im Interesse des Verwalters, sondern eines jeden Wohnungseigentümers liegen, dass der Verwalter stets über Adressänderungen, Vermietung und Eigentümerwechsel in Kenntnis gesetzt wird. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht derartige Pflichten nicht vor. Durch bloßen Beschluss können den Wohnungseigentümern daher derartige Pflichten nicht auferlegt werden. Entsprechende Beschlüsse würden gegen das Belastungsverbot verstoßen und wären nichtig.[1] Insoweit sollte bereits in der Gemeinschaftsordnung vorgesorgt werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass entsprechende Beschlüsse auf Grundlage einer allgemeinen Öffnungsklausel wirksam gefasst werden können.[2]

[1] AG Nürnberg, Urteil v. 23.1.2015, 14 C 4961/14, ZMR 2015, 635.
[2] BGH, Urteil v. 12.4.2019, V ZR 112/18, ZMR 2019, 619.

3.3.1.1 Adressmitteilung

 
  "Jeder Wohnungseigentümer hat dem Verwalter unverzüglich seine aktuelle, vollständige Adresse, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen. Änderungen dieser Daten sind dem Verwalter ebenso unverzüglich mitzuteilen."

3.3.1.2 Längerfristige Abwesenheit

 
  "Für den Fall, dass ein Wohnungseigentümer länger als drei Monate von seinem inländischen Wohnsitz abwesend sein sollte oder seinen Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen sollte, hat er einen Vertreter zu bevollmächtigen und dem Verwalter unverzüglich dessen aktuelle und vollständige Anschrift, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen."

3.3.1.3 Veräußerungsanzeige

 
  "Jeder Wohnungseigentümer hat dem Verwalter unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) anzuzeigen, wenn eine Veräußerung seines Wohnungseigentums ansteht und den Erwerber mit Namen und Anschrift, den Besitzübergangszeitpunkt sowie – nach Kenntnis des Eigentumsumschreibungsdatums – auch den Zeitpunkt der...

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