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Gemeinschaftseigentum / 6.1 Vereinbarte Kostentragungsregeln

Alexander C. Blankenstein
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Um abschließend beurteilen zu können, wer für diverse Einrichtungen finanziell aufzukommen hat, müssen immer die in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vorgenommenen Kostentragungsregeln beachtet werden, so keine entsprechenden Beschlüsse gefasst sind.[1]

 
Hinweis

Übertragung auf den Sondereigentümer

Hier kann es nämlich sein, dass für begrifflich eigentlich dem Gemeinschaftseigentum zugeordnete Gebäudebestandteile die Kostentragung auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Formulierung in der Gemeinschaftsordnung

"Soweit nicht vorstehend hinsichtlich des Außenanstrichs und der äußeren Gestaltung etwas anderes bestimmt ist, obliegt die Behebung von Schäden, gleich welcher Art, im räumlichen Bereich des Wohnungseigentums und im Bereich ausschließlicher Nutzungsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers, z. B. an Fenstern und Türen, evtl. Rollläden, ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem betreffenden Wohnungseigentümer, auch wenn die beschädigten Teile zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören."

Demnach hätte in dem hier vorliegenden Fall der Sondereigentümer die Kosten für die Schadensbehebung an den begrifflich dem Gemeinschaftseigentum zugeordneten Fenstern zu tragen.

In derartigen Fällen ist stets durch Auslegung zu ermitteln, was im räumlichen Bereich und was außerhalb desselben liegt. Dabei ist zu vermeiden, dass dem einzelnen Wohnungseigentümer unzumutbare Kosten auferlegt werden. Denn damit würde gegen die gesetzliche Grundregelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG und auch gegen das allgemein verbindliche, innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft aber mit besonderem Gewicht geltende Gebot von Treu und Glauben verstoßen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Formulierung in der Gemeinschaftsordnung

Jeder Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum auf sein...

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