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Gemeinschaftliches Eigentum: Herausgabe

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Jeder Wohnungseigentümer kann die Herausgabe des gemeinschaftlichen Eigentums an sich verlangen.

2 Normenkette

§ 16 Abs. 1 Satz 3 WEG

3 Das Problem

Auf die Klage von Wohnungseigentümer K verurteilt das AG Wohnungseigentümer B dazu, es zu unterlassen, K von der Nutzung einer Stellplatzanlage auszuschließen und die Stellplätze an K durch Einräumung von Mitbesitz herauszugeben. B mache von der Stellplatzanlage widerrechtlich Gebrauch. Die Stellplatzanlage stehe im gemeinschaftlichen Eigentum. Nach der Teilungserklärung sei weder Sondereigentum noch ein Sondernutzungsrecht an den Stellplätzen begründet worden. B habe an der Anlage auch kein Sondernutzungsrecht – auch nicht durch jahrzehntelange Übung. Gegen dieses Urteil legt B die Berufung ein. Er meint, die Stellplatzanlage stehe in seinem Alleineigentum. Sie sei separiert von übrigen baulichen Konstruktionen in der Liegenschaft an der nordwestlichen Grundstücksgrenze errichtet worden. Sie sei im rechtlichen Sinne nicht fest mit dem Grundstück verbunden. Es handele sich um eine Ständerkonstruktion, die sich über 6 Pfosten auf den Elbhang stütze.

4 Die Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Stellplatzanlage sei gemeinschaftliches Eigentum. Sie sei ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Sie sei (jedenfalls) im oberen Bereich mit dem Erdreich des Grundstücks und der angrenzenden Stützmauer verbunden. Die Stellplatzanlage sei auch nicht lediglich ein Scheinbestandteil. Denn die Errichtung der Stellplatzanlage sei nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Wohnungseigentümer dem B durch eine stillschweigende schuldrechtliche Vereinbarung ein Sondernutzungsrecht an der Stellplatzanlage eingeräumt hatten. B selbst trage vor, sämtliche ehemaligen und derzeitigen Wohnungseigentümer seien davon ausgegangen, dass das a...

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