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Gemeinschaftliches Eigentum: Abnahme

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel ist unwirksam, wenn die Abnahme durch einen Sachverständigen ermöglicht wird, der durch den Bauträger selbst oder eine in seinem Lager stehende Person benannt und beauftragt wird.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 2, 19 Abs. 1 WEG; § 307 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt vom Bauträger B die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln. B hat die Wohnungseigentumsanlage in den Jahren 2003 bis 2005 errichtet. In den Jahren 2012 bis 2015 kam es wiederholt zu Wasserschäden am gemeinschaftlichen Eigentum. B ist der Ansicht, für die Mängel wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr einstehen zu müssen. Seine Werkleistung sei bereits im Jahr 2009 durch einen Sachverständigen für die Erwerber aufgrund einer Vollmacht abgenommen worden. Dies sieht das LG anders. Die entsprechende Klausel in den Bauträgerverträgen sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Zum einen sei der Sachverständige nicht "neutral" gewesen, da er durch einen Treuhänder benannt worden sei, der seinerseits vom Bauträger benannt wurde. Zum anderen habe die Klausel nicht ausreichend erkennen lassen, dass die Erwerber berechtigt waren, die Vollmacht zu widerrufen. Gegen diese Betrachtung wendet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Auch nach Ansicht des OLG ist die Klausel unwirksam. Das Argument, es sei mit den Berufspflichten des in den Vertrag eingebundenen Treuhänders unvereinbar gewesen, wenn dieser und B unter Missachtung der Interessen der Erwerber zusammenwirken würden, führe nicht dazu, das Vertragsmodell anders zu bewerten. Die gerichtliche Praxis zeige, dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer Kollision von Interessen komme, die oftmals mit einer Verletzung von Berufspflichten der Beteil...

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