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Gemeinschaftliches Eigentum: Abnahme / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Auch nach Ansicht des OLG ist die Klausel unwirksam. Das Argument, es sei mit den Berufspflichten des in den Vertrag eingebundenen Treuhänders unvereinbar gewesen, wenn dieser und B unter Missachtung der Interessen der Erwerber zusammenwirken würden, führe nicht dazu, das Vertragsmodell anders zu bewerten. Die gerichtliche Praxis zeige, dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer Kollision von Interessen komme, die oftmals mit einer Verletzung von Berufspflichten der Beteiligten einhergingen.

Hinweis

  1. Es ist nach §§ 640, 641 BGB Sache der einzelnen Erwerber, eine vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu entscheiden. Das gilt auch für das gemeinschaftliche Eigentum. Jedenfalls Bauträger haben jedoch ein Interesse daran, dass das gemeinschaftliche Eigentum zeitgleich und einheitlich durch eine Person rechtlich abgenommen wird. Viele Bauträgerverträge sehen daher – wie hier – die Abnahme durch den Verwalter vor. Die Gerichte halten das für unwirksam. Beanstandet wird insbesondere Folgendes:

    • Verdrängungseffekt: Unwirksam sind Klauseln, die dem Erwerber faktisch jede Möglichkeit nehmen, eine Abnahme durch den Bevollmächtigten zu verhindern – insbesondere durch unwiderrufliche Vollmachten oder einen (scheinbaren) Ausschluss des originären Rechts, selbst die Abnahme zu erklären.
    • Mangelnde Neutralität: Der Erwerber wird unangemessen benachteiligt, wenn der Abnehmende nicht unabhängig und neutral ist, sondern "aus dem Lager" des Bauträgers kommt.
  2. Die Antwort auf die Frage, welche Personen berechtigt/verpflichtet sind, wesentliche Gebäudebestandteile, die nach Errichtung des Gebäudes oder Umwandlung eines bestehenden Gebäudes im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer als Miteigentümer stehen, als im Wesentlichen...

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