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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Untergang

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Waren vor dem 1.12.2020 sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Hand vereinigt und war die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 7 Satz 4 WEG a. F. untergangen, ist am 1.12.2020 nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG eine neue Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Verwalter K legt mit Schreiben vom 16.12.2019 gegenüber B sein Amt nieder. Es gibt seit dem Jahr 2018 nur noch Z als Eigentümer (diesem gehören seit dieser Zeit sämtliche Wohnungseigentumsrechte). K verklagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B auf restliche Vergütung. Er meint, B sei im Jahr 2018 nicht untergegangen. Von einem Untergang wäre nur bei Schließung der Wohnungsgrundbücher auszugehen gewesen. Das AG weist die Klage als unzulässig ab. B sei nicht mehr existent. Auf § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG, wonach die Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft erst dann ende, wenn die Wohnungsgrundbücher geschlossen werden, komme es nicht an, da B schon vor Inkrafttreten der WEG-Reform untergegangen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Klage sei zunächst unzulässig gewesen, da es keine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mehr gegeben habe. Mit der Vereinigung sämtlicher Wohnungseigentumsrechte in der Hand des Z sei die bis dahin bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 7 Satz 4 a. F. WEG untergegangen. Die WEG-Reform, die zum 1.12.2020 in Kraft getreten sei, habe den Untergang nicht rückwirkend aufgehoben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei aber am 1.12.2020 neu entstanden. Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG entstehe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Seien bei Inkrafttreten des § 9a Abs. 1 Satz 2 WEG Wohnungsgrundbücher bereits angelegt gewesen, sei von einer Entstehung einer Gemeinschaft ...

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