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Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Gemeinschaftsrechte

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Im aktuellen Recht ist es allein die Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Schadensersatzansprüche in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum zu verfolgen.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Es handelt sich um eine Zweiergemeinschaft. Einen Verwalter gibt es nicht. Wohnungseigentümerin B und der Rechtsvorgänger des Wohnungseigentümers K haben im Jahr 1998 einen Prozessvergleich geschlossen. Der Rechtsvorgänger des K hatte sich dort verpflichtet, von der Hoffläche einen Rhododendron-Busch zu entfernen und andere Rhododendron-Büsche dauerhaft innerhalb folgender Maximalmaße zu erhalten: Höhe max. 1,50 m, Länge max. 2 m, Breite max. 1,20 m. Für den rechten Rhododendron wurde eine Maximalhöhe von 1,40 m und ein Durchmesser von 80 cm festgeschrieben. Im September 2019 entfernen Wohnungseigentümerin B und ihr Ehemann gegen 15:45 Uhr diese beiden Rhododendron-Büsche und entsorgen diese. Wohnungseigentümer K hält dies für unrechtmäßig und geht gegen Wohnungseigentümerin B auf Schadensersatz (Neuanpflanzung) vor.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! K sei berechtigt, Unterlassung zu verlangen (Hinweis auf BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 328/17). Der Weg über die Beschlussersetzung würde nicht zeitnah zum Ziel führen. B könne sich demgegenüber nicht auf BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 149/18, berufen. Einen Anspruch auf Entfernung hätte sie nämlich im Wege der Beschlussersetzungsklage durchsetzen müssen.

Hinweis

  1. Es handelt sich um einen "Altfall". Jedenfalls seit dem 1.12.2020 könnte nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von B Schadensersatz wegen der Beschädigung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Die Tatsache, dass es sich um eine verwalterlose Zweiergemeinschaft handelt, in der es zwar theoretisch, aber faktisch keine Gemeinschaft gibt, ändert daran nichts.
  2. Im alten Recht war es im Übrigen –...

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  Leitsatz (amtlich) Für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Gemeinschaftseigentums gestützt werden, besteht ausnahmsweise keine geborene, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn und soweit ...

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