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Geldwäschegesetz, Anti-Geldwäsche-Verordnung und Transparenzregister: Bedeutung und Sorgfaltspflichten für Steuerberater

Anton-Rudolf Götzenberger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Geldwäschegesetz mit den Vorschriften zum Transparenzregister wurde zuletzt durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[1] geändert. dDie Gesetzesänderungen traten zum 1.1.2024in Kraft. In Ergänzung dazu hat die Europäische Union zahlreiche neue EU-Regelungen zur Geldwäschebekämpfung verabschiedet. Unter anderem gehört dazu die Einführung einer EU-weiten Obergrenze für Barzahlungen i. H. v. 10.000 EUR sowie die Errichtung einer neuen EU-Agentur, welche die risikoreichsten Unternehmen direkt beaufsichtigen soll. Steuerberater, die Fußballvereine und Agenten (Fußballspielervermittler) betreuen, können diese vorweg auf die ab voraussichtlich 2029 geltenden erweiterten Sorgfaltspflichten hinweisen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Den Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt nach der Legaldefinition des § 261 StGB, wer einen Tatertrag, ein Tatprodukt oder einen an dessen Stelle getretenen anderen Vermögensgegenstand: (1) verbirgt bzw. (2) in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt oder (3) sich oder einem Dritten verschafft oder (4) verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat (§ 1 Abs. 1 GwG).

Den Straftatbestand der Geldwäsche erfüllt außerdem, "wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft" eines Geldwäsche-Vermögensgegenstands verheimlicht oder verschleiert. Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog entfällt besonders für den Bereich der organisierten Kriminalität der Nachweis und der Bezug zu bestimmten Vortaten, wie etwa bei der Rückverfolgung verdächtiger Finanztransaktionen. Diese Nachweipflichten entfallen künftig, sodass der Geldwäschetatbestand deutlich häufiger als bisher greift.

Das Geldwäschegesetz wird ergänzt durch die "Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich" (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien BGBl 2020 I S. 1965). Dieses Regelwerk nimmt auch Steuerberater in die Pflicht und unterscheidet zwischen: Meldepflichten wegen Bezugs zur Risikostaaten oder Sanktionslisten (§ 3 GwGMeldV-Immobilien); Meldepflichten wegen Auffälligkeiten bei den beteiligten Personen, wirtschaftlich Berechtigten oder der Stellvertretung (§§ 4, 5 GwGMeldV-Immobilien) sowie Auffälligkeiten bei den Kaufpreis- oder Zahlungsmodalitäten (§ 6 GwGMeldV-Immobilien).

Das Geldwäschegesetz muss zudem im Zuammenhang mit dem neuen Anti-Geldwäsche-Paket der Europäischen Union gesehen werden. Nachdem im Sommer 2023 bereits die Verordnung über Geldtransfers bei Kryptowerten verabschiedet wurde (Erweiterung des Kreises der Verpflichteten um Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ab 1.000 EUR), folgte im Dezember 2023 die Verordnung zur Errichtung der neuen EU-Behörde zur Bekämpfung von Anti-Geldwäsche (AMLA). Steuerberater sollten sich frühzeitig mit der Anti-Geldwäsche-Verordnung der EU auseinandersetzen. Diese regelt insbesondere die Sorgfaltspflichten der Verpflichteten.

[1] Gesetz v. 22.12.2023, BGBl I S. 411.

1 Steuerberater als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, Registrierungspflichten im elektronischen Meldeportal

Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte gehören zum Personenkreis der Verpflichteten i. S. d. Geldwäschegesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Zum Kreis der Verpflichteten zählen auch die Steuerbevollmächtigten sowie die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Vereine.

Alle Verpflichteten nach dem GwG – also auch Steuerberater – müssen sich bei der Financial Intelligence Unit (FIU) registrieren. Die Registrierung musste spätestens zum 1.1.2024 erfolgen. Die Registrierung ist unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung notwendig. Die Notwendigkeit ergibt sich aus § 45 Abs. 1 GwG "Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren."

Sofern noch nicht erfolgt, ist eine Registrierung im elektronischen Meldeportal "goAML" der FIU dringend nachzuholen.[1] Als Anleitungshilfe dient das Handbuch goAML Web Portal, welches von der genannten Website heruntergeladen werden kann.

[1] https://goaml.fiu.bund.de/Home.

2 Sorgfaltspflichten

2.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten

Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u. a. die Identifizierung des Vertragspartners sowie die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt mit der ggf. notwendigen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Auch ist stets in Erwägung zu ziehen, ob es sich bei dem Mandanten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.

2.2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Die allgemeinen u. a. auch für Steuerberater maßgeblichen Sorgfaltspflichten gelten unverändert und ergeben sich aus den §§ 10-17 GwG. Regelungen über vereinfachte Sorgfaltspflichten enthält §...

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