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Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder / 4 Geldbußen: Kein Betriebsausgabenabzug

Michele Schwirkslies
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Zu den Geldbußen gehören alle Sanktionen, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichnet sind, insbesondere Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG). Hierzu gehören gemäß § 30 OWiG auch Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z. B.

  • der Bundesrechtsanwaltsordnung
  • der Bundesnotarordnung
  • der Patentanwaltsordnung
  • der Wirtschaftsprüferordnung oder
  • dem Steuerberatungsgesetz, sowie
  • Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes oder der Länder.

Das Abzugsverbot als Betriebsausgaben gilt uneingeschränkt für den Teil, der die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ahndet.[1]

Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot. Es ist umstritten, ob das auch für Zwangsgelder, die wegen Verstoßes gegen die Publikationspflicht festgesetzt werden.

Dieses kann ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR festsetzen, wenn Bilanzen nicht oder nicht fristgerecht veröffentlicht werden.[2]

Die zur Offenlegung Verpflichteten sind in der Vorschrift aufgezählt. Sie betrifft u. a. GmbHs. Wird die Frist versäumt und ein Bußgeld festgesetzt, ist dieses nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ist für die Fristversäumnis ein Dritter, z. B. der Steuerberater, verantwortlich und erstattet dieser der GmbH das festgesetzte Bußgeld, führt das zu einer Betriebseinnahme, obwohl die GmbH das Bußgeld nicht als Betriebsausgabe geltend machen kann.[3]

Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass in einem solchen Fall die Erfassung der Schadensersatzleistung durch den Steuerberater als Betriebseinnahme nicht dem Umstand entgegensteht, dass die Geldbuße das steuerliche Einkommen der GmbH nicht m...

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