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Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines

Kathrin Gerber, Andrea Nasemann
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Ist ein Geh- und Fahrrecht im Grundbuch eingetragen, ergibt sich dessen Inhalt in erster Linie aus dem Wortlaut des Grundbucheintrags selbst und aus der Eintragungsbewilligung, auf die darin verwiesen wird. Die Bezeichnung als Wegerecht erlaubt eine umfassende Benutzung durch Gehen und Fahren sowie im landwirtschaftlichen Bereich durch Reiten und Durchtreiben von Vieh. Bei einem Fahrrecht darf der Nachbar auch auf dem Grundstück gehen. Allerdings berechtigt ein Geh- und Fahrrecht nicht dazu, ein Fahrzeug auf der in Anspruch genommenen Strecke abzustellen, sei es, um dieses zu be- und entladen, zu parken, zu waschen oder zu reparieren.[1]

 
Praxis-Beispiel

"Als Übergang zu benutzen" gestattet auch die Nutzung eines Fahrzeugs

Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück "als Übergang zu benutzen", berechtigt grundsätzlich auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren.[2] Fall: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Im Jahr 1936 wurde auf dem einen Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen, wonach der jeweilige Eigentümer des heute im Eigentum der beklagten Nachbarn stehenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks berechtigt ist, das Grundstück des klagenden Eigentümers "als Übergang zu benutzen". Dieser verlangt von dem Nachbarn, es zu unterlassen, sein Grundstück mit einem Auto oder einem sonstigen Fahrzeug zu überfahren.

Der BGH entschied zugunsten des beklagten Nachbarn. Die Überfahrt mit einem Fahrzeug ist zulässig. Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung berechtigt die Grunddienstbarkeit dazu, das angrenzende Grundstück "als Übergang zu benutzen". Richtig ist zwar, dass der Begriff "Übergang" dahingehend verstanden werden kann, dass damit der Vorgang des Überschreitens oder Hinübergehens gemeint ist. Jedoch wird unter ihm auch eine Verbindung von getrennt Liegendem verstanden. Insoweit wird mit ihm eine Stelle, Einrichtung oder Fläche beschrieben, die zum Überqueren oder Passieren dient. Diese Bedeutung kommt etwa in den Begriffen des Grenz- oder Bahnübergangs zum Ausdruck. Mit welchen Mitteln das Überqueren der Fläche des belasteten Grundstücks erfolgen kann, wird mit der verwendeten Formulierung nicht eingegrenzt.

Gebraucht werden dürfen bei einem Fahrrecht für die jeweilige Nutzung des begünstigten Grundstücks übliche Fahrzeuge. Führt der Weg zum Beispiel zu einem Wohngrundstück, sind dies Pkw. Bei landwirtschaftlichen Betrieben dürfen auch landwirtschaftliche Fahrzeuge und bei Gewerbebetrieben gewerbliche Fahrzeuge darauf fahren. Zudem gilt: Nicht nur der Eigentümer des berechtigten Grundstücks selbst darf den Weg beanspruchen, sondern grundsätzlich auch solche Personen, die zu diesem in besonderen Beziehungen stehen. Damit sind Hausgenossen, Mieter, Pächter und Besucher gemeint und bei gewerblicher Nutzung des Grundstücks die Kunden.[3]

Ist der Umfang des Wegerechts nicht genau fixiert, kann sich dieser nachträglich ändern. Wenn der Nutzungsbedarf des herrschenden Grundstücks, also dem des Dienstbarkeitsberechtigten, aufgrund der normalen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung steigt, ist eine stärkere Frequentierung des Weges von der Dienstbarkeit gedeckt. Anders sieht es aus, wenn der Berechtigte die Nutzung seines Grundstücks unvorhersehbar grundlegend ändert. In diesem Fall darf er die Strecke nicht intensiver gebrauchen.[4] Dies gilt zum Beispiel bei der Umstellung eines landwirtschaftlichen Hofs in einen Handwerksbetrieb oder eine Gaststätte.[5]

 
Praxis-Beispiel

"Landwirtschaftliche Zwecke" werden zu einem Gartenbaubetrieb

Ein Wegerecht des Inhalts, das belastete Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, erlaubt keine Fahrten von und zu Gewächshäusern und einem Wohnhaus, die der Berechtigte später für einen Gartenbaubetrieb errichtet hat.[6]

[1] BGH, Urteil v. V ZR 254/74, 12.11.1976, WM 1977, 146; BGH, Urteil v. 30.4.1965, V ZR 17/63, WM 1965, 1009.
[2] BGH, Urteil v. 18.9.2020, V ZR 28/20, NZM 2021, 243.
[3] BGH, Urteil v. 21.5.1971, V ZR 8/69, MDR 1971, 738.
[4] BGH, Urteil v. 11.4.2003, V ZR 323/02, MDR 2003, 985.
[5] OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.3.1977, 14 U 71/75, OLGZ 1978, 81.
[6] BGH, Urteil v. 11.4.2003, V ZR 323/02, MDR 2003, 985.

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