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Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen: Neue Arb ... / 3 Modern Arbeitsformen

Christoph Mundt
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Im Rahmen moderner Arbeitsformen werden in der GDA-Leitlinie "psychische Belastungen" Beispiele genannt:

  • räumliche Mobilität,
  • atypische Arbeitsverhältnisse,
  • diskontinuierliche Berufsverläufe,
  • zeitliche Flexibilisierung sowie
  • eine reduzierte Abgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben.

In der Praxis sind dabei insbesondere Arbeitsformen, wie mobiles Arbeiten, Homeoffice, Telearbeit und Workation zu nennen, da diese einen großen Gestaltungsraum zulassen und mit einer höheren Selbstbestimmtheit einhergehen können.

3.1 Mobiles Arbeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beschreibt mobiles Arbeiten folgendermaßen:

"Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z. B. Homeoffice) erbracht werden. Mobile Arbeit setzt nicht zwingend die Verwendung von Informationstechnologie voraus."[1]

Seit der Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes zum 18.6.2021 steht dem Betriebsrat, sofern vorhanden, bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu.

Hier zeigt sich in der Praxis eine Entgrenzung zu Telearbeitsplätzen, welche in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter § 2 ArbStättV "Begriffsbestimmungen" dargestellt werden:

Zitat

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit ar...

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