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Gebührenstreitwert: Positive Feststellungsklage

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf die Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse klagt, ist bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts ein Abschlag von 20 % von dem Gesamtbetrag der Vorschüsse zu machen.

2 Normenkette

§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B die Zahlung von Vorschuss. Das AG verurteilt B, an K 4.055,55 EUR zu zahlen. Weiter stellt es auf Antrag von K fest, B sei verpflichtet, in den Monaten Februar bis Dezember 2024 zu je bestimmten Terminen je 399 EUR zu zahlen. Das AG setzt den Gebührenstreitwert auf 8.439,55 EUR fest.

Dagegen wendet sich die Berufung. Das LG weist diese zurück und setzt auch den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 8.439,55 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigte des B meint im Rahmen einer Streitwertbeschwerde, der Gebührenstreitwert sei auf bloß 5.227,55 EUR festzusetzen. B habe in den Monaten Februar bis Dezember 2024 monatlich Vorschuss i. H. v. 292,00 EUR gezahlt. Es sei damit nur die Differenz zu dem Betrag von monatlich 399,00 EUR streitig gewesen. Der Wert des Feststellungsantrags betrage daher 1.177,00 EUR (11 x 107,00 EUR). Jedenfalls sei ein Abschlag von 20 % zu machen, da es sich um eine positive Feststellungsklage handele.

4 Die Entscheidung

Dem folgt das OLG – teilweise. Es meint, der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren betrage 7.566,75 EUR (4.055,55 EUR + 3.511,20 EUR). Der Feststellungsantrag sei nicht mit dem vollen Wert der Leistungen zu bemessen. K habe nicht die künftige Entrichtung der Beiträge verlangt. Dies wäre nach § 259 ZPO möglich gewesen. K habe stattdessen die Feststellung der Verpflichtung des B, künftige Beiträge für das Jahr 2024 zu entrichten, begehrt. Der Umstand, dass B vermutlich bereit sein würde, im Fall einer Verurteilung z...

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