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Gebührenstreitwert: Positive Feststellungsklage / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Dem folgt das OLG – teilweise. Es meint, der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren betrage 7.566,75 EUR (4.055,55 EUR + 3.511,20 EUR). Der Feststellungsantrag sei nicht mit dem vollen Wert der Leistungen zu bemessen. K habe nicht die künftige Entrichtung der Beiträge verlangt. Dies wäre nach § 259 ZPO möglich gewesen. K habe stattdessen die Feststellung der Verpflichtung des B, künftige Beiträge für das Jahr 2024 zu entrichten, begehrt. Der Umstand, dass B vermutlich bereit sein würde, im Fall einer Verurteilung zu zahlen, betreffe das Vorliegen eines Feststellungsinteresses, ändere aber nichts daran, dass ein Feststellungsurteil keinen so weitreichenden Titel wie ein entsprechendes Leistungsurteil verschaffe. Nach allgemeiner Meinung müsse es in der Höhe des Gebührenstreitwerts einen Ausdruck finden, dass der Kläger durch die Feststellungsklage nur einen Rechtsschutz verlange, dessen Wirkungen hinter denen einer entsprechenden Leistungsklage zurückblieben. Der Feststellungsantrag sei deshalb nicht mit 4.389,00 EUR (11 x 399,00) zu bemessen, sondern mit 3.511,20 EUR. Der Abschlag betrage regelmäßig 20 %. Es lägen keine Umstände vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigten. Im Übrigen sei die Beschwerde unbegründet. B habe auch in der Berufung die vollständige Abweisung des Feststellungsantrags beantragt. Auch aus der Berufungsbegründung selbst ergebe sich nicht, dass er die Feststellung nur insoweit angreife, als die Pflicht, einen den Betrag von 292,00 EUR übersteigenden Betrag zu leisten, festgestellt worden sei.

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