Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von Wohnungseigentümer B die Zahlung von Vorschuss. Das AG verurteilt B, an K 4.055,55 EUR zu zahlen. Weiter stellt es auf Antrag von K fest, B sei verpflichtet, in den Monaten Februar bis Dezember 2024 zu je bestimmten Terminen je 399 EUR zu zahlen. Das AG setzt den Gebührenstreitwert auf 8.439,55 EUR fest.
Dagegen wendet sich die Berufung. Das LG weist diese zurück und setzt auch den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 8.439,55 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigte des B meint im Rahmen einer Streitwertbeschwerde, der Gebührenstreitwert sei auf bloß 5.227,55 EUR festzusetzen. B habe in den Monaten Februar bis Dezember 2024 monatlich Vorschuss i. H. v. 292,00 EUR gezahlt. Es sei damit nur die Differenz zu dem Betrag von monatlich 399,00 EUR streitig gewesen. Der Wert des Feststellungsantrags betrage daher 1.177,00 EUR (11 x 107,00 EUR). Jedenfalls sei ein Abschlag von 20 % zu machen, da es sich um eine positive Feststellungsklage handele.