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Gebührenstreitwert: Künftige Vorschüsse?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Klagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer künftig fällig werdende Vorschüsse ein, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen ist, bemisst sich der Gebührenwert für diesen Antrag nicht mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, wenn der Wirtschaftsplan typischerweise jährlich angepasst wird.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG; § 48 GKG; § 3 ZPO

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K beantragt unter anderem, Wohnungseigentümer B zur Zahlung fälliger Vorschüsse zur Kostentragung für Zeiträume von August 2022 bis April 2023 von insgesamt 1.926,36 EUR (Antrag zu 1) und zur Zahlung künftig – ab 5.5.2023 – fälliger Vorschüsse von monatlich 236,73 EUR zu verurteilen, bis wirksam über neue Vorschüsse beschlossen sei. Den Anträgen liegt der im Jahr 2021 gefasste Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung für das Wirtschaftsjahr 2022 zugrunde. Dieser bestimmt, dass die Vorschüsse für das Jahr 2022 so lange gelten, bis ein neuer Beschluss über Vorschüsse gefasst wird. Im Rahmen einer Beschwerde wird fraglich, wie der Gebührenstreitwert für die künftigen Vorschüsse zu bemessen ist.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, der Wert sei mit dem 12-fachen des geforderten monatlichen Vorschusses von 236,73 EUR zu bemessen. Die Frage, mit welchem Wert ein Antrag auf Zahlung künftig fälliger Vorschüsse zu bemessen sei, werde allerdings unterschiedlich beurteilt. Nach einer Ansicht solle sich der Wert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag gemäß § 9 ZPO richten, wenn der zugrunde liegende Wirtschaftsplan – wie hier – eine Klausel der Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan enthalte (Hinweis unter anderem auf LG Karlsruhe, Beschluss v. 8.7.2022, 11 T 42/22). Nach der Gegenauffassung bemesse sich der Streitwert für Anträge auf Zahlung künftigen Hausgelds selbst dann, wenn der Wirtschaftsplan und die Anträg...

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