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Gebührenstreitwert: Klage auf Zustimmung zur Änderung de ... / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Im Fall klagt ein Wohnungseigentümer, wohl gestützt auf § 10 Abs. 2 WEG, seine Räumlichkeiten, die als Teileigentum gewidmet sind und also nicht bewohnt werden dürfen, in ein Wohnungseigentum umzuwidmen. Eine solche Klage ist regelmäßig zum Scheitern verurteilt, da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 WEG in aller Regel nicht vorliegen werden! Die Entscheidung rankt sich aber nicht um dieses Problem, sondern um die Frage, welcher Gebührenstreitwert anzusetzen ist. Die Grundlagen werden insoweit vom LG benannt. Danach kommt es auf das Ermessen des Gerichts an, wobei die Wertungen der §§ 4 bis 9 ZPO einzubeziehen sind. Es ist daher richtig, § 9 ZPO einzusetzen, geht es um wiederkehrende Nutzungen. Im Fall ist es aber nicht so, da der Kläger die Änderung einer Vereinbarung anstrebt und sich aus dieser Vorteile erhofft. Einer dieser Vorteile mag zwar die Erzielung einer Miete sein. Aber auch Räume, die man nicht bewohnen darf, kann man vermieten. Es wäre daher das klägerische Interesse genauer zu ermitteln gewesen. Lag dieses nicht auf der Hand, hätte man nachfragen müssen. Eine weitere knifflige Frage ist, ob der Gebührenstreitwert zu erhöhen war, weil es 65 Prozessrechtsverhältnisse gab. Für eine Addition spricht § 5 ZPO. Das LG weicht dem aus, in dem es behauptet, es gebe keine wirtschaftliche "Werthäufung". Die Entscheidung bezieht sich hierbei auf BGH, Beschluss v. 25.11.2003, VI ZR 418/02. Dort gab es eine Klage gegen Gesamtschuldner, die von der klagenden Partei auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden waren. Der BGH meinte für den Rechtsmittelstreitwert, der verlangte Betrag sei nicht mit der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen. Es liegt nahe, diese Wertung auf eine Klage nach § 10 Abs. 2 WEG zu übertragen, denn der klagende Wohnung...

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