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Gebührenstreitwert: Grundlagenbeschluss über Erhaltungsmaßnahmen

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird ein Grundlagenbeschluss über Erhaltungsmaßnahmen angefochten, richtet sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich nach den Gesamtkosten der Maßnahme als Gesamtinteresse i. S. v. § 49 Satz 1 GKG. Das Einzelinteresse des Klägers i. S. v. § 49 Satz 2 GKG richtet sich nach der anteiligen Kostenlast des Klägers. Wenn es bei der Anfechtung eines Beschlusses über Erhaltungsmaßnahmen nur um den erforderlichen Aufwand oder die richtige Auswahl unter Sanierungsvarianten geht, richtet sich das Gesamtinteresse nur nach der bloßen Kostendifferenz.

2 Normenkette

§ 49 GKG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer A beantragt, es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, auf einer Versammlung gefasste Beschlüsse zu vollziehen, u. a. "Sonderumlagen" (= der weitere Vorschuss soll nicht angefordert werden). Als Gebührenstreitwert gibt A den Betrag von 80.623,00 EUR an, berechnet als 1/6 von 483.743,54 EUR.

Das AG weist den Antrag zurück. Den Gebührenstreitwert setzt es auf 967.487,08 EUR fest. Nach § 3 ZPO sei das hälftige Interesse des A anzusetzen. Die Sonderumlagen, die A nach den Beschlüssen zu leisten habe, beliefen sich auf 1.934.974,16 EUR. Die Hälfte davon betrage 967.487,08 EUR. Dagegen beschwert sich A. Das LG weist die sofortige Beschwerde ab. Zugleich setzt es auch den Wert des Beschwerdeverfahrens auf 967.487,08 EUR fest. A meint, der Gebührenstreitwert sei auf 96.748,70 EUR, hilfsweise auf 161.247,84 EUR festzusetzen.

4 Die Entscheidung

Teilweise mit Erfolg! Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren sei auf 322.495,69 EUR festzusetzen. Die Bemessung des Gebührenstreitwerts richte sich nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 49 GKG, § 3 ZPO. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimme dieser sich in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 3 ZPO. Maßgeblich für die Wertfestsetzun...

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