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Gebührenstreitwert: Beseitigung einer baulichen Veränderung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, ist grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet, zu bemessen.

2 Normenkette

§ 20 WEG; § 3 ZPO

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B, als TOP für die nächste Versammlung einen Beschlussantrag zur Abstimmung zu stellen, mit dem Wohnungseigentümer X aufgefordert werden soll, das Abmauern des Flures vor den Eingängen zu seinen Wohnungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Weiter soll B verpflichtet werden, den Text des Beschlussantrags bereits mit der Einladung zu versenden.

Das AG verurteilt B, den Beschlussgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Im Übrigen weist es die Klage ab. Den Gebührenstreitwert setzt es auf 5.000 EUR fest. X tritt der B bei, legt Berufung ein und beantragt, die Klage vollständig abzuweisen. K legt Anschlussberufung ein und beantragt, X zu verpflichten, die Mauer zu beseitigen. Das LG verwirft die Berufung und erklärt die Anschlussberufung des K deshalb für wirkungslos. Nach der Kostenentscheidung hat X 1/11 und K 10/11 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt es auf 5.500 EUR fest.

Dagegen beschwert sich der Prozessbevollmächtigte des X. Er meint, der Gebührenstreitwert sei auf 20.702,00 EUR heraufzusetzen. X habe aufgrund einer Vergütungsvereinbarung 3.136,71 EUR an ihn zu zahlen. Bei der Festsetzung des richtigen Gebührenstreitwertes könne X Erstattung nicht nur in Höhe von 766,36 EUR, sondern in Höhe von 1.588,89 EUR verlangen. K habe mit der Anschlussberufung nicht nur eine Aufforderung, sondern eine unmittelbare Verp...

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