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Gebührenstreitwert: Auflassungsklage bei geringer Restforderung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Für die Bemessung des Gebührenstreitwerts einer Klage auf Auflassung eines Wohnungseigentums ist in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringe Restforderung streitig ist, nicht gem. § 6 ZPO auf den Wert der Wohnung oder deren Kaufpreis abzustellen, sondern gem. § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung.

2 Normenkette

§ 48 GKG; §§ 3, 6 ZPO

3 Das Problem

K kauft vom Bauträger B ein Wohnungseigentum. Den Kaufpreis von 287.400 EUR zahlt K bis auf die"Schlussrate" von 3,5 % i. H. v. 17.305,10 EUR. K fordert B erfolglos auf, den Notar anzuweisen, die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch zu beantragen. B, der insolvenzreif ist, befindet sich mit der Beseitigung einer Vielzahl von Baumängeln in Verzug. Die Mängelbeseitigungskosten übersteigen den noch nicht bezahlten Restkaufpreis um ein Vielfaches. Das LG verurteilt B durch rechtskräftiges Versäumnisurteil, die Auflassung zu erklären und die Eintragung zu bewilligen. Das LG setzt den Gebührenstreit auf bis zu 290.000 EUR fest. Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die Beschwerde.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Ob der Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des aufzulassenden Grundstücks zu bestimmen sei oder in bestimmten Ausnahmefällen gem. § 3 ZPO auf den Wert einer noch streitigen Restforderung festgesetzt werden könne, sei streitig. Nach Auffassung des Senates sei zumindest in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis bzw. zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig sei und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheide, der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen. § 6 ZPO gelte zwar grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Der Zugang zu den Gerichten dü...

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