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Gebührenstreitwert: Auflassungsklage bei geringer Restfo ... / 5 Hinweis

Dr. Oliver Elzer
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Problemüberblick

Nach § 6 ZPO wird der Wert durch den Wert einer Sache bestimmt. Im Fall geht es um die Frage, ob dies auch bei einer Auflassungsklage bei geringer Restforderung gilt.

Streitwert einer Auflassungsklage bei geringer Restforderung

Der Streitwert einer Auflassungsklage ist grundsätzlich gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des aufzulassenden Grundstücks zu bestimmen. Streitig ist, ob er in bestimmten Ausnahmefällen gem. § 3 ZPO auf den Wert einer noch streitigen Restforderung festgesetzt werden kann. Dies wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

  • Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass sich der Gegenstandswert bei Klagen auf Erteilung der Auflassung auch dann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 6 ZPO bestimmt, wenn die Auflassung allein wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs verweigert wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die Anwendung von § 6 ZPO gewährleiste eine berechenbare und einheitliche Wertberechnung. Dadurch werde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Einwendungen und Gegenrechte der Beklagtenseite bei der Wertberechnung ohne Einfluss zu bleiben hätten.
  • Nach anderer Auffassung ist zumindest in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis bzw. zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen. Der Senat folgt zu Recht der letztgenannten Auffassung.

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