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Gebührenstreitwert: Auflassungsklage bei geringer Restfo ... / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Ob der Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage gem. § 6 ZPO nach dem Verkehrswert des aufzulassenden Grundstücks zu bestimmen sei oder in bestimmten Ausnahmefällen gem. § 3 ZPO auf den Wert einer noch streitigen Restforderung festgesetzt werden könne, sei streitig. Nach Auffassung des Senates sei zumindest in den Fällen, in denen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis bzw. zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig sei und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheide, der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen. § 6 ZPO gelte zwar grundsätzlich auch für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Der Zugang zu den Gerichten dürfe aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Es sei mit der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs nicht vereinbar, wenn einer Partei dabei Kosten entstünden, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrensgegenstands stünden. Im Fall begehre K die Auflassung nebst Eintragungsbewilligung. Er sei durch eine Auflassungsvormerkung gesichert. Die Auflassungsverpflichtung stehe dem Grunde nach außer Streit. Der offene Restkaufpreis von 17.305,10 EUR betrage lediglich 6,02 % des Gesamtkaufpreises. Würde der Streitwert in Höhe des Wertes des Wohnungseigentums festgesetzt, entstünden K Gerichtskosten und eigene anwaltlichen Kosten – die er wegen der Insolvenzreife des B mutmaßlich selbst zu tragen hätte –, die völlig außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung stünden.

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