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Gebührenstreitwert: Anwaltsbeauftragung (Anweisung)

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Wird ein Beschluss angefochten, mit dem festgelegt wird, welcher Rechtsanwalt zu beauftragen ist, sind als Gebührenstreitwert die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzusetzen.

2 Normenkette

§ 49 GKG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K greift folgenden Beschluss an: "Die Eigentümerversammlung weist die Verwaltung an, für neu zu vergebende anwaltliche Mandate in Angelegenheiten der WEG (…) einschließlich der heute unter TOP 3 beschlossenen Berufung die Anwaltskanzlei X zu beauftragen." Fraglich ist, welcher Gebührenstreitwert für eine Klage gegen einen solchen Beschluss anzusetzen ist.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, es sei ein Wert bis zu 11.000 EUR anzunehmen. Der Beschluss bestehe aus 2 Teilen. Er beziehe sich zum einen auf ein konkret benanntes Verfahren. Zum anderen erstrecke sich die Weisung auf alle neu zu vergebenden Mandate, deren Umfang im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt gewesen sei. Das Berufungsverfahren, dessen Durchführung unter TOP 3 beschlossen worden sei, habe einen Streitwert von 5.000 EUR. Insoweit ergäben sich gesetzliche (eigene) Anwaltsgebühren für die II. Instanz von ungefähr 1.200 EUR. Für den 2. Beschlussteil könne nicht auf § 9 ZPO abgestellt werden. § 9 ZPO erfasse nur Leistungen wiederkehrender Art. Dies sei bei gesonderten Verfahren unterschiedlicher denkbarer Ausprägung und der jeweils einzeln hierzu erfolgenden Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht der Fall. Der durchschnittliche jährliche Aufwand sei daher beim Blick auf die von beiden Seiten vorgetragenen Zahlen auf einen Wert von 9.500 EUR zu schätzen. Für die Wertbemessung sei ein einjähriger Zeitraum angemessen, da üblicherweise einmal pro Jahr eine Eigentümerversammlung stattfinde und in Eigentümergemeinschaften typischerweise von Versammlung zu Versammlung gedacht werde. Ein Abstellen auf ein Stundenhonorar (...

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